Suhrkamp Insolvenz – Eine Chronik der Ereignisse

Die Insolvenz des Suhrkamp Verlages wird von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet. Hier die wichtigsten Ereignisse im Überblick:

18.12.2014 – Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2014 – 2 BvR 1978/13
Das Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag der Minderheitsgesellschafterin der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Gericht kam unter Abwägung der jeweiligen Interessen zu dem Schluss, dass „die Nachteile, die der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern, ihren Gläubigern und ihren Anteilseignern bei Erlass der einstweiligen Anordnung drohen, […] die Nachteile erheblich [überwiegen], die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung einzutreten drohen, selbst wenn die Verfassungsbeschwerde der Minderheitsgesellschafterin sich im weiteren Verlauf als begründet erweisen sollte.“
Damit dürfte das Tauziehen zwischen den Gesellschaftern um die Umsetzung des Insolvenzplans, beendet sein.

04.12.2014 – BVerfG stoppt vorerst die Umwandlung des Suhrkamp Verlages in AG

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 BvR 1978/13
Mit Beschluss vom 04.12.2014 untersagte das Bundesverfassungsgericht dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und den Suhrkamp Verlag als Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Damit ist die Umsetzung des Insolvenzplans, welcher u.a. die Umwandlung des Verlages von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft vorsieht, vorerst gestoppt.

20.10.2014 – LG Berlin: Insolvenzplan kann durchgeführt werden

Landgericht Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 51 T 696/14
Laut Pressemitteilung hat das Landgericht Berlin am 20.10.2014 eine Beschwerde der Medienholding AG Winterthur gegen die Durchführung des Insolvenzplans über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co KG zurückgewiesen. Gegen ihn wendet sich die Medienholding Winterthur AG ohne Erfolg, da – so da Landgericht – der Durchführung des Plans im Interesse der Erhaltung des Geschäftsbetriebs des Verlages der Vorrang vor den Gläubigerinteressen der Medienholding einzuräumen sei.

17.07.2014 – BGH: Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzplan zulässig

BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – IX ZB 13/14″
Mit Beschluss vom 17.07.2014 entschied der Bundesgerichtshof im Fall Suhrkamp, dass die sofortige Beschwerde zulässig sei, wenn ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft macht, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat.

Das Insolvenzgericht hatte den Insolvenzplan bestätigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21./24.02.2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte. Zusätzlich hat es die Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14.04.2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Abs. 4 InsO). Auf die Rechtsbeschwerde der Medienholding hat der Bundesgerichtshof nun beide Entscheidungen durch Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

26.09.2013 – Suhrkamp legt Insolvenzplan vor

Der Insolvenzplan, über den am 22.10.2013 abgestimmt werden soll, sieht u.a. die Umwandlung der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vor.

06.08.2013 – Suhrkamp: Insolvenzverfahren eröffnet

Am 06.08.2013 eröffnete das Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Insolvenzgericht – (36s IN 2196/13) über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung mit 61% und die Medienholding AG Winterthur (nachfolgend Medienholding), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, mit 39% beteiligt.

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