Containernummern als Eigentumsnachweis ausreichend?

Nach Angaben von JAFFÉ Rechtsanwälte haben in den P & R Insolvenzverfahren über 90 Prozent der Anleger kein Eigentumszertifikat angefordert. Doch auch bei den Anlegern mit Eigentumszertifikat könnten Probleme mit der Eigentumszuordnung bestehen.

Zum einen wurde auf den von P & R ausgegebenen Zertifikaten nur die 10-stellige Registriernummer angeben. Tatsächlich jedoch besteht eine Containernummer, die an beiden Stirnfronten des Containers deutlich sichtbar angebracht wird, nach dem internationalen Standard ISO 6346 aus einer 11-stelligen Kombination von Buchstaben und Ziffern. Die ersten drei Buchstaben sind der Eigentümerschlüssel, der vierte Buchstabe ist der Produktgruppenschlüssel und die Registriernummer ist sechsstellig. Die letzte Ziffer ist die sog. Prüfziffer, die zur Kontrolle dient, und sich aus den vorherigen 10 Buchstaben bzw. Ziffern errechnet. Diese Prüfziffer fehlt auf den Zertifikaten. Da sich die Prüfnummer jedoch errechnet, kann aus ihrem Fehlen nicht auf die für den eindeutigen Eigentumsnachweis fehlende sachenrechtliche Bestimmbarkeit verwiesen werden.

Container vorhanden?

Zum anderen ist bislang nicht geklärt, ob der in dem Zertifikat angegebenen Containernummer überhaupt konkret ein vorhandener Container mit dem im Kaufvertrag angegebenen Alter zugeordnet werden kann. So haben JAFFÉ Rechtsanwälte in der Pressemitteilung vom 17.05.2018 zu P & R bekannt gegeben, dass man gegenwärtig davon ausgehe, dass von den rund 1,6 Mio. Containern nur eine Containerflotte von rund 0,6 Mio. vorhanden sei, wobei dies noch verprobt werde. Ob dem im Eigentumszertifikat angegebenen Container daher ein real existierender Container zugeordnet werden kann, ist noch offen.

LECON München

Die Fachanwälte für Insolvenzrecht von LECON am Standort München helfen Anlegern bei der Durchsetzung ihrer insolvenzrechtlichen Ansprüche in den P & R Insolvenzverfahren.

Diesen Beitrag teilen: