Was ist eine Ei­gen­ver­wal­tung?

Die Ei­gen­ver­wal­tung ist eine be­son­de­re Form eines In­sol­venz­ver­fah­rens und da­durch ge­kenn­zeich­net, dass an­stel­le eines In­sol­venz­ver­wal­ters der Ge­schäfts­füh­rer als Ver­tre­tungs­or­gan des Un­ter­neh­mens das Ver­fah­ren unter Be­ach­tung der in­sol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten führt. In­sol­venz­recht­lich ge­spro­chen bleibt die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis beim Un­ter­neh­men und geht nicht auf den In­sol­venz­ver­wal­ter über. Ein vom Ge­richt be­stell­ter Sach­wal­ter kon­trol­liert den Pro­zess.

Nach der Stel­lung eines In­sol­venz­an­tra­ges be­stellt das zu­stän­di­ge In­sol­venz­ge­richt bei einem lau­fen­den Ge­schäfts­be­trieb ge­wöhn­lich einen vor­läu­fi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter. Hier­bei geht die Ver­fü­gungs­be­fug­nis ent­we­der voll­stän­dig auf den vor­läu­fi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter über, oder sie steht zu­min­dest unter des­sen Zu­stim­mungs­vor­be­halt. Damit ver­liert der Ge­schäfts­füh­rer weit­ge­hend, wenn nicht gar voll­stän­dig, die Mög­lich­keit der Ein­fluss­nah­me auf sein Un­ter­neh­men. Das mag zum Schutz der In­sol­venz­mas­se und der spä­te­ren best­mög­li­chen Be­frie­di­gung der Gläu­bi­ger des Schuld­ners bis­wei­len not­wen­dig und sinn­voll sein. Tat­säch­lich kann ein sol­cher „Macht­wech­sel“ mit­un­ter aber auch dazu füh­ren, dass be­reits be­gon­ne­ne Sa­nie­rungs­pro­zes­se un­ter­bro­chen oder ganz ab­ge­bro­chen wer­den und per­sön­li­che Ge­schäfts­be­zie­hun­gen sowie Know-how für eine er­folg­rei­che Fort­füh­rung nicht mehr zur Ver­fü­gung ste­hen.

Mit der sog. Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270 InsO hat der Ge­setz­ge­ber daher eine Ver­fah­rens­al­ter­na­ti­ve ge­schaf­fen, wel­che es dem Schuld­ner er­laubt, auch nach An­trag­stel­lung und Ver­fah­rens­er­öff­nung die Ge­schi­cke des Un­ter­neh­mens zu len­ken. Damit wer­den auch sämt­li­che Sa­nie­rungs­op­tio­nen für das Un­ter­neh­men offen ge­hal­ten. Der Steue­rungs­ver­lust, der durch das Hin­zu­tre­ten eines (vor­läu­fi­gen) In­sol­venz­ver­wal­ters oft­mals be­fürch­tet wird, bleibt aus; das ge­sam­te Ver­fah­ren bleibt plan- und vor­her­seh­bar.

Wel­che Vor­tei­le bie­tet die Ei­gen­ver­wal­tung?

Die Ei­gen­ver­wal­tung hat ge­gen­über der Re­ge­lin­sol­venz er­heb­li­che Vor­tei­le:

  • Ein ei­gen­ver­wal­te­tes In­sol­venz­ver­fah­ren wird von den Ge­schäfts­part­nern und au­ßen­ste­hen­den Drit­ten nicht als klas­si­sches, auf Ab­wick­lung aus­ge­rich­te­tes In­sol­venz­ver­fah­ren, son­dern als Sa­nie­rungs­ver­fah­ren ver­stan­den.
  • Das Know-how der Ent­schei­dungs­trä­ger bleibt im Un­ter­neh­men er­hal­ten und wird nicht – wie in den meis­ten Re­ge­lin­sol­venz­ver­fah­ren – durch einen In­sol­venz­ver­wal­ter ab­ge­löst.
  • Enge Kun­den­be­zie­hun­gen und lang­jäh­rig auf­ge­bau­tes Ver­trau­en kön­nen für die Sa­nie­rung bes­ser nutz­bar ge­macht wer­den, was ins­be­son­de­re im Pro­jekt­ge­schäft un­er­läss­lich ist.
  • In der Ei­gen­ver­wal­tung wird statt eines In­sol­venz­ver­wal­ters ein Sach­wal­ter be­stellt, der nur eine über­wa­chen­de Funk­ti­on aus­übt und Nach­tei­le zu Las­ten der Gläu­bi­ger ver­mei­den soll.
  • Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten, wel­che im Zeit­raum des vor­läu­fi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens be­grün­det wer­den, füh­ren nach Ver­fah­rens­er­öff­nung nicht zur Ent­ste­hung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten und schmä­lern daher nicht die In­sol­venz­mas­se.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen sind an ein Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ge­knüpft?

  • Ei­gen­an­trag des Schuld­ners.
  • Keine Nach­tei­le für die Gläu­bi­ger.

Eine Ei­gen­ver­wal­tung setzt vor allem Ver­trau­en der Be­tei­lig­ten vor­aus, seien es die Ban­ken, die als ma­ß­geb­li­che Gläu­bi­ger Ein­fluss auf die Ei­gen­ver­wal­tung neh­men kön­nen, seien es Schlüs­sel­lie­fe­ran­ten und Kun­den oder etwa die Mit­ar­bei­ter; für alle gilt das Glei­che: Früh­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on und Trans­pa­renz als un­ver­zicht­ba­re Min­dest­be­din­gung für eine er­folg­rei­che Sa­nie­rung in Ei­gen­ver­wal­tung.

Was kön­nen wir für Sie tun?

LECON be­glei­tet Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren als Sa­nie­rungs­be­ra­ter oder als Sach­wal­ter.
Wir un­ter­stüt­zen das ei­gen­ver­wal­ten­de Un­ter­neh­men von der kor­rek­ten An­trag­stel­lung bis hin zur Ver­fah­rens­be­en­di­gung mit­tels In­sol­venz­plan.

Wir er­stel­len trag­fä­hi­ge Sa­nie­rungs­kon­zep­te und be­glei­ten die Um­set­zung.
Wir über­neh­men die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Ge­richt und Sta­ke­hol­dern.

PRE-ESUG-CHECK

Die er­folg­rei­che Durch­füh­rung eines Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens be­darf einer pro­fes­sio­nel­len Vor­be­rei­tung. In einem PRE-ESUG-Check prüft LECON daher, in­wie­weit die Vor­aus­set­zun­gen für die Durch­füh­rung die­ses in­sol­venz­recht­li­chen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens ge­ge­ben sind.

Schutz­schirm­ver­fah­ren

Wich­ti­ger Mei­len­stein in der Ent­wick­lung des In­sol­venz­rechts ist das mit In­kraft­tre­ten des ESUG ein­ge­führ­te Schutz­schirm­ver­fah­ren nach § 270 b InsO. Es stellt eine be­son­de­re Ver­fah­rens­art dar und bie­tet Schuld­nern, denen die Zah­lungs­un­fä­hig­keit droht oder die über­schul­det sind, die Mög­lich­keit, eine Sa­nie­rung im Rah­men der Ei­gen­ver­wal­tung vor­zu­be­rei­ten, wäh­rend sie für einen Zeit­raum von höchs­tens drei Mo­na­ten vor An­trä­gen und Si­che­rungs­maß­nah­men der Gläu­bi­ger ge­schützt sind.

Vor­tei­le eines Schutz­schirm­ver­fah­rens:

Plan­bar­keit des Ver­fah­rens:

Der Schuld­ner kann selbst­be­stimmt die Kri­sen­ur­sa­chen be­sei­ti­gen und sich zu­gleich aller in­sol­venz­recht­li­cher Sa­nie­rungs­tools be­die­nen.

Ko­ope­ra­ti­on statt Kon­fron­ta­ti­on:

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren ist ein Ko­ope­ra­ti­ons­ver­fah­ren. Die Chan­cen auf eine er­folg­rei­che Sa­nie­rung wer­den durch eine frühe Ein­be­zie­hung und enge Zu­sam­men­ar­beit mit den Gläu­bi­gern we­sent­lich er­höht.

Die Ein­lei­tung des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens wird nach der gel­ten­den, herr­schen­den Auf­fas­sung der Ge­rich­te nicht öf­fent­lich be­kannt ge­macht, so dass das Un­ter­neh­men in einem Zeit­raum von bis zu drei Mo­na­ten unter dem Schutz des In­sol­venz­rechts die Aus­ar­bei­tung und Um­set­zung des Sa­nie­rungs­plans vor­an­trei­ben kann. LECON un­ter­stützt als ak­ti­ver Part­ner Ihres Un­ter­neh­mens den ge­sam­ten Pro­zess von der Vor­be­rei­tungs­pha­se bis zum Ab­schluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens in­sol­venz­recht­lich sowie be­triebs­wirt­schaft­lich. LECON bie­tet auch die Er­wei­te­rung der Ge­schäfts­füh­rung durch einen Sa­nie­rungs­ex­per­ten an.

Vor­aus­set­zun­gen eines Schutz­schirm­ver­fah­rens:

Voraussetzungen Schutzschirmverfahren

Ver­fah­rens­ab­lauf:

Der Ab­lauf eines Schutz­schirm­ver­fah­ren er­folgt in drei Pha­sen.

Ablauf Schutzschirmverfahren (4)

In der Vor­be­rei­tungs­pha­se er­folgt eine Ist-Ana­ly­se der Ver­mö­gens-, Fi­nanz- und Er­trags­la­ge des Schuld­ners. Dabei ist es ganz gleich in wel­cher Rechts­form (Per­so­nen- oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaft) der Schuld­ner or­ga­ni­siert ist oder ob es sich um eine na­tür­li­che Per­son han­delt – das Schutz­schirm­ver­fah­ren steht grund­sätz­lich jedem In­sol­venz­schuld­ner offen. Ver­lus­t­ur­sa­chen wer­den dabei auf­ge­deckt und Sa­nie­rungs­maß­nah­men de­fi­niert. Im An­schluss daran wird das Sa­nie­rungs­kon­zept er­ar­bei­tet. Das Con­trol­ling wird an­ge­passt, u.a. durch Ein­füh­rung einer wö­chent­li­che Li­qui­di­täts­pla­nung. Eine früh­zei­ti­ge Kon­takt­auf­nah­me mit den Sta­ke­hol­dern und dem In­sol­venz­ge­richt ist rat­sam. Eine Be­schei­ni­gung nach § 270 b InsO muss ein­ge­holt und die Aus­wahl des (vor­läu­fi­gen) Sach­wal­ters ge­trof­fen wer­den. Op­ti­mal ist ein Vor­be­rei­tungs­zeit­raum von drei Mo­na­ten.

Zum Ab­schluss der Vor­be­rei­tungs­pha­se wird die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens in Ei­gen­ver­wal­tung be­an­tragt und die Schutz­schirm­pha­se be­ginnt. Nun wird in­ner­halb von ma­xi­mal drei Mo­na­ten in enger Ab­spra­che mit den Gläu­bi­gern ein In­sol­venz­plan zur recht­li­chen Um­set­zung des Sa­nie­rungs­kon­zepts aus­ge­ar­bei­tet und erste Sa­nie­rungs­maß­nah­men um­ge­setzt. Der Schuld­ner hat zudem die Mög­lich­keit, u.a. Schutz vor Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu be­an­tra­gen.

Mit Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­ginnt schlie­ß­lich die Sa­nie­rungs­pha­se. In einem Er­ör­te­rungs- und Ab­stim­mungs­ter­min wird der In­sol­venz­plan unter den Be­tei­lig­ten er­ör­tert und an­schlie­ßend wird dar­über ab­ge­stimmt. Haben die Be­tei­lig­ten den Plan an­ge­nom­men und das Ge­richt ihn rechts­kräf­tig be­stä­tigt, tre­ten die Wir­kun­gen des Plans ein und das Ge­richt be­schlie­ßt die Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens.

Be­en­di­gung der Schutz­schirm­pha­se

Ist ein Schutz­schirm­ver­fah­ren an­ge­ord­net, muss das Ge­richt diese An­ord­nung wie­der auf­he­ben, wenn der vor­läu­fi­ge Gläu­bi­ger­aus­schuss einen ent­spre­chen­den An­trag stellt (§ 270 b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 InsO). Dabei muss der An­trag weder mit Grün­den ver­se­hen noch ein­stim­mig be­schlos­sen wor­den sein.

Fazit

Der (vor­läu­fi­ge) Gläu­bi­ger­aus­schuss ist damit Chan­ce und Werk­zeug zu­gleich, um als Gläu­bi­ger ein In­sol­venz­ver­fah­ren zu steu­ern und klare Ziel­vor­ga­ben zu ma­chen.

Das kann LECON für Sie tun:

  • Kom­pe­ten­te Be­ra­tung in der Krise
  • Ver­tre­tung der Gläu­bi­ger­inter­es­sen
    • Pro­fes­sio­nel­le Ver­tre­tung im Gläu­bi­ger­aus­schuss
    • Rea­li­sie­rung von Aus- und Ab­son­de­rungs­rech­ten
    • Prü­fung von In­sol­venz­plä­nen
    • Be­wer­tung von Sa­nie­rungs­kon­zep­ten

Recht­spre­chung zum Gläu­bi­ger­aus­schuss

  • LG Lands­hut, Be­schluss vom 20.07.2015 – 33 T 1203/15 (=ZIP 2015, 1554) – Keine Ein­sicht der In­sol­venz­gläu­bi­ger in die Un­ter­la­gen des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses.
  • BGH, Ur­teil vom 25.06.2015 – IX ZR 142/13 – Haf­tung der Aus­schuss­mit­glie­der wegen un­zu­rei­chen­der Kas­sen­prü­fung.
  • LG Halle, Be­schluss vom 14.11.2014 – 3 T 86/14 (=ZIP 2014, 2355) – Gläu­bi­ger­aus­schuss lehnt die vor­läu­fi­ge Ei­gen­ver­wal­tung ab („MIFA“).
  • BGH, Ur­teil vom 09.10.2014 – IX ZR 140/11 – Zur Haf­tung der Aus­schuss­mit­glie­der nach § 71 InsO; Kon­kre­ti­sie­rung der Prü­fungs­pflicht von Geld­ver­kehr und -be­stand nach § 69 Satz 2 InsO.
Die­sen Bei­trag tei­len: