LECON › Leistungen › Insolvenzplanverfahren
Leistungen

Insolvenz­plan­verfahren

Erhalt des Rechtsträgers durch einen tragfähigen, gläubigerseitig getragenen Plan.

Erstgespräch vereinbaren →
Thomas Klöckner, LECON
Thomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht
Profil ansehen →
Auf einen Blick

Entschuldung im Insolvenzverfahren – das Unternehmen bleibt erhalten.

Mit einem Insolvenzplan legen Unternehmen und Gläubiger abweichend von den gesetzlichen Regeln fest, wie die Gläubiger befriedigt werden und wie es mit dem Unternehmen weitergeht (§ 217 InsO). Der Rechtsträger bleibt erhalten – und mit ihm Verträge, Genehmigungen und Kundenbeziehungen. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab, das Insolvenzgericht bestätigt ihn.

Das Wesentliche in Kürze
  • Möglich im Regelverfahren, in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren; vorlegen können das Unternehmen und der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO).
  • In jeder Gruppe ist die Mehrheit nach Köpfen und nach Forderungen erforderlich (§ 244 InsO); die Zustimmung einer Gruppe kann unter Voraussetzungen ersetzt werden (§ 245 InsO).
  • Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne ihn (§ 251 InsO).
  • Auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sind möglich, etwa ein Kapitalschnitt oder die Umwandlung von Forderungen in Anteile (§ 225a InsO).
  • Erfüllt das Unternehmen den Plan, wird es von den restlichen Verbindlichkeiten befreit (§ 227 InsO).

Fachlich geprüft von Thomas Klöckner, Fachanwalt für Insolvenzrecht · Stand: Oktober 2026

Wann ist ein Insolvenzplan sinnvoll?

Der Insolvenzplan eignet sich, wenn das Geschäft im Kern tragfähig ist und das Unternehmen als Rechtsträger erhalten bleiben soll – etwa weil Verträge, Genehmigungen oder Zulassungen an ihm hängen oder die Gesellschafter das Unternehmen fortführen wollen. Die Alternative ist der Verkauf des Geschäftsbetriebs an einen Investor. Welcher Weg für Gläubiger und Unternehmen besser ist, bewerten wir ergebnisoffen in einer Entscheidungsvorlage.

Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?

  • Sanierungskonzept und Plan: Der darstellende Teil beschreibt die Maßnahmen und enthält eine Vergleichsrechnung, wie die Gläubiger ohne den Plan stünden (§ 220 InsO). Der gestaltende Teil legt fest, wie sich die Rechte der Beteiligten ändern (§ 221 InsO). Die Beteiligten werden in Gruppen eingeteilt (§ 222 InsO).
  • Vorlage und Vorprüfung: Der Plan wird beim Insolvenzgericht eingereicht – auf Wunsch schon mit dem Insolvenzantrag – und dort vorgeprüft (§ 231 InsO).
  • Erörterung und Abstimmung: Im Erörterungs- und Abstimmungstermin stimmen die Gläubiger in ihren Gruppen über den Plan ab (§§ 235, 244 InsO).
  • Bestätigung: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan (§ 248 InsO); er wirkt dann für und gegen alle Beteiligten.
  • Aufhebung: Das Gericht hebt das Insolvenzverfahren auf (§ 258 InsO); das Unternehmen setzt den Plan um.

So unterstützt Sie LECON

Wir erstellen Sanierungskonzept, Insolvenzplan und Vergleichsrechnung, stimmen den Plan mit den wesentlichen Gläubigern ab und begleiten ihn bis zur Bestätigung durch das Gericht.

Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt. Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Verwalter- oder Sachwalteramt; wo wir ein solches Amt führen, beraten wir nicht.

Häufige Fragen zum Insolvenzplan

Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?

Das Unternehmen und der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). Das Unternehmen kann den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag vorlegen. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung beauftragen; in der Eigenverwaltung den Sachwalter oder das Unternehmen (§ 284 InsO).

Welche Mehrheiten sind erforderlich?

Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen, die zugleich mehr als die Hälfte der Forderungen der Abstimmenden hält (§ 244 InsO). Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 245 InsO ersetzt werden – unter anderem, wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn.

Was passiert mit den Gesellschaftern?

Auch die Anteilsrechte können in den Plan einbezogen werden (§ 217 InsO). Möglich sind etwa ein Kapitalschnitt, eine Kapitalerhöhung oder die Umwandlung von Forderungen in Anteile (§ 225a InsO). Die Gesellschafter bilden dann eine eigene Gruppe.

Was geschieht mit den restlichen Forderungen?

Erfüllt das Unternehmen den Plan, wird es von den übrigen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 227 InsO). Gerät es mit der Erfüllung erheblich in Rückstand, leben die erlassenen Forderungen wieder auf (§ 255 InsO).

Sind auch Gläubiger gebunden, die dagegen gestimmt haben?

Ja. Mit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht wirkt der Plan für und gegen alle Beteiligten (§ 254 InsO). Einzelne Gläubiger können nur geltend machen, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne ihn (§ 251 InsO).

Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?

Mit einem gut vorbereiteten Plan ist das Verfahren häufig sechs bis zwölf Monate nach dem Antrag abgeschlossen. Wird der Plan bereits mit dem Antrag vorgelegt, geht es oft schneller.

Was ist der Unterschied zum Restrukturierungsplan nach StaRUG?

Der Restrukturierungsplan nach StaRUG wird außerhalb eines Insolvenzverfahrens umgesetzt und steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen. Der Insolvenzplan ist Teil eines Insolvenzverfahrens; er ist auch bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich und kann mit allen Sanierungswerkzeugen der Insolvenzordnung kombiniert werden. Mehr zum StaRUG →

Erstgespräch

Sie stehen vor der Entscheidung?

Je früher wir sprechen, desto mehr Wege stehen Ihnen offen. Vereinbaren Sie ein vertrauliches, unverbindliches Erstgespräch.

Unsere Leistungen

Kontaktieren Sie uns gerne! Wir nehmen uns Zeit für Ihre ersten Fragen.

Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin:

Telefon:+49 (0)89 21 23 14 – 0
E-Mail: termin@lecon.eu

Thomas Klöckner, LECON Ihr AnsprechpartnerThomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ihre Ansprechpartner

Thomas Klöckner

Thomas Klöckner

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Insolvenzrecht | Diplom Kaufmann
Michael George

Michael George

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht
Stefan Strüwind

Stefan Strüwind

Rechtsanwalt