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Sachwaltung

Unabhängige Aufsicht im Eigenverwaltungsverfahren und Schutz der Gläubigerinteressen.

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Thomas Klöckner, LECON
Thomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Ordnet das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an, bleibt die Geschäftsleitung im Amt. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter: Er überwacht die Geschäftsführung, prüft die wirtschaftliche Lage und wahrt die Interessen der Gläubiger. LECON-Partner werden von Insolvenzgerichten zu vorläufigen Sachwaltern und Sachwaltern bestellt.

Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt. Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Sachwalteramt; wo wir ein solches Amt führen, beraten wir nicht.

Häufige Fragen zur Sachwaltung

Was macht ein Sachwalter?

Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und überwacht die Geschäftsführung (§ 274 Abs. 2 InsO). Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll das Unternehmen nur mit seiner Zustimmung eingehen (§ 275 InsO); bei Bedarf kann er die Kassenführung übernehmen. Anfechtungs- und Haftungsansprüche macht er selbst geltend (§ 280 InsO).

Was ist ein vorläufiger Sachwalter?

Ordnet das Gericht im Eröffnungsverfahren die vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt es einen vorläufigen Sachwalter (§ 270b InsO) – auch im Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Mit der Eröffnung des Verfahrens wird in der Regel dieselbe Person zum Sachwalter bestellt.

Worin unterscheidet sich der Sachwalter vom Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung des Unternehmens. In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 270 InsO); der Sachwalter beaufsichtigt sie.

Wer bestimmt, wer Sachwalter wird?

Das Insolvenzgericht bestellt eine geeignete, von Gläubigern und Schuldner unabhängige Person (§ 274 i. V. m. § 56 InsO). Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann eine Person vorschlagen (§ 56a InsO); im Schutzschirmverfahren hat auch das Unternehmen ein Vorschlagsrecht (§ 270d InsO).

Wie melde ich als Gläubiger meine Forderung an?

In der Eigenverwaltung werden Forderungen beim Sachwalter angemeldet (§ 270f InsO) – schriftlich und innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist. Formulare und den Verfahrensstand finden Sie in unserem Gläubigerinformationssystem.

Was passiert, wenn den Gläubigern Nachteile drohen?

Stellt der Sachwalter Umstände fest, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, muss er dies dem Gericht und dem Gläubigerausschuss unverzüglich anzeigen (§ 274 Abs. 3 InsO). Das Gericht kann die Eigenverwaltung dann aufheben (§ 272 InsO).

Wer bezahlt den Sachwalter?

Die Vergütung setzt das Insolvenzgericht fest. Sie beträgt in der Regel 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters (§ 12 InsVV) und wird aus der Insolvenzmasse gezahlt.

Was ist der Unterschied zur Eigenverwaltungsberatung?

In der Eigenverwaltungsberatung unterstützen wir die Geschäftsleitung, als Sachwalter beaufsichtigen wir sie. Beides übernehmen wir nie im selben Verfahren. Mehr zur Eigenverwaltung →

Unsere Leistungen

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