Schutzschirmverfahren
Sanierung unter gerichtlichem Schutz – solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.
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Drei Monate Zeit für einen Sanierungsplan – unter gerichtlichem Schutz.
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht gibt dem Unternehmen bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, ein vorläufiger Sachwalter überwacht das Verfahren.
- Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht mehr, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
- Erforderlich ist eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation (§ 270d Abs. 1 InsO).
- Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
- Das Unternehmen kann den vorläufigen Sachwalter vorschlagen; das Gericht darf nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 270d Abs. 2 InsO).
- Auf Antrag untersagt das Gericht Zwangsvollstreckungen oder stellt sie einstweilen ein (§ 270d Abs. 3 InsO).
Fachlich geprüft von Thomas Klöckner, Fachanwalt für Insolvenzrecht · Stand: Oktober 2026
Welche Voraussetzungen gelten?
Das Unternehmen stellt einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und beantragt zugleich die Eigenverwaltung und die Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Beizufügen sind:
- die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO – Finanzplan für sechs Monate, Konzept, Stand der Verhandlungen, Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten und Kostendarstellung,
- die Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO, etwa zu Zahlungsrückständen und zur Offenlegung der Jahresabschlüsse,
- die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO: Sie bestätigt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden (§ 270d Abs. 2 InsO).
Wie läuft das Schutzschirmverfahren ab?
- Vorbereitung: Liquiditätsplanung, Sanierungskonzept, Eigenverwaltungsplanung und Bescheinigung; Gespräche mit wesentlichen Gläubigern und Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung.
- Anordnung: Das Gericht bestimmt die Frist von höchstens drei Monaten, bestellt den vorläufigen Sachwalter und ordnet auf Antrag Vollstreckungsschutz an.
- Planerstellung: Die Geschäftsleitung führt den Betrieb fort und erarbeitet den Insolvenzplan.
- Eröffnung und Plan: Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung (§ 270d Abs. 4 InsO). Im eröffneten Verfahren stimmen die Gläubiger über den Insolvenzplan ab; nach seiner Bestätigung wird das Verfahren aufgehoben.
Wann endet das Schutzschirmverfahren vorzeitig?
Das Gericht hebt die vorläufige Eigenverwaltung und damit das Schutzschirmverfahren unter anderem auf, wenn die Sanierung aussichtslos wird, das Unternehmen gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt (§ 270e InsO).
Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Unternehmen oder vorläufiger Sachwalter dies dem Gericht unverzüglich anzeigen (§ 270d Abs. 4 InsO). Das Schutzschirmverfahren wird dadurch nicht aufgehoben; es läuft bis zum Ende der vom Gericht gesetzten Frist weiter.
Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung oder StaRUG?
Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren mit allen Sanierungswerkzeugen der Insolvenzordnung. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten, kommt die vorläufige Eigenverwaltung in Betracht. Soll die Sanierung ohne Insolvenzverfahren gelingen und droht die Zahlungsunfähigkeit erst, ist der Restrukturierungsplan nach StaRUG eine Alternative.
So unterstützt Sie LECON
Wir bereiten das Verfahren vor – von der Liquiditätsplanung über die Eigenverwaltungsplanung bis zum Insolvenzplan – und begleiten es bis zur Bestätigung des Plans. Regelmäßig tritt ein erfahrener LECON-Partner als zusätzlicher Geschäftsführer oder Vorstand in die Organstellung ein und verantwortet die insolvenzrechtlichen Aufgaben; das operative Geschäft führt die bestehende Geschäftsführung weiter.
Häufige Fragen
Wie lange dauert das Schutzschirmverfahren?
Die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans beträgt höchstens drei Monate (§ 270d Abs. 1 InsO). Danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Mit Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren häufig sechs bis zwölf Monate nach dem Antrag abgeschlossen.
Was passiert, wenn während des Schutzschirmverfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Unternehmen oder vorläufiger Sachwalter müssen dies dem Gericht unverzüglich anzeigen (§ 270d Abs. 4 InsO). Das Schutzschirmverfahren wird dadurch nicht aufgehoben; es läuft bis zum Ende der vom Gericht gesetzten Frist weiter.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation. Die Bescheinigung muss begründet sein; ihr Aussteller darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden (§ 270d Abs. 1 und 2 InsO).
Kann das Unternehmen den Sachwalter selbst vorschlagen?
Ja. Das Gericht darf vom Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss dies schriftlich begründen (§ 270d Abs. 2 InsO).
Bleibt die Geschäftsführung im Amt?
Ja. Das Schutzschirmverfahren ist eine Form der vorläufigen Eigenverwaltung: Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen weiter, ein vorläufiger Sachwalter überwacht sie.
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