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Insolvenzverwaltung

Gerichtlich bestellt sichern wir den Geschäftsbetrieb, führen ihn fort und suchen die beste Lösung für Gläubiger und Arbeitsplätze.

Thomas Klöckner, LECON
Thomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Auf einen Blick

Vom Gericht bestellt, allen Gläubigern verpflichtet.

Stellt ein Unternehmen Insolvenzantrag, bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, mit der Eröffnung des Verfahrens den Insolvenzverwalter. Er sichert das Vermögen, führt den Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit fort und sucht die Lösung, die die Gläubiger bestmöglich befriedigt und das Unternehmen nach Möglichkeit erhält (§ 1 InsO) – Sanierung, Verkauf oder geordnete Abwicklung. LECON-Partner werden seit 1999 von Insolvenzgerichten zu Insolvenzverwaltern bestellt.

Das Wesentliche in Kürze
  • Das Gericht wählt den Insolvenzverwalter aus; er muss von Gläubigern und Schuldner unabhängig sein (§ 56 InsO).
  • Mit der Eröffnung geht die Befugnis, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).
  • Der Geschäftsbetrieb läuft in der Regel zunächst weiter; Löhne und Gehälter sichert das Insolvenzgeld für bis zu drei Monate vor der Eröffnung.
  • Ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, entscheiden die Gläubiger im Berichtstermin (§ 157 InsO).
  • Forderungen werden beim Insolvenzverwalter angemeldet (§ 174 InsO).

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

  • Antrag und vorläufige Verwaltung: Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§§ 21, 22 InsO). Er sichert das Vermögen, prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und Fortführungsmöglichkeiten für das Unternehmen bestehen, und organisiert die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds.
  • Eröffnung: Das Gericht eröffnet das Verfahren, bestellt den Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden (§§ 27, 28 InsO).
  • Berichtstermin: Der Insolvenzverwalter berichtet über die Lage des Unternehmens und die Aussichten; die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung (§§ 156, 157 InsO).
  • Verwertung: Sanierung über einen Insolvenzplan, Verkauf des Geschäftsbetriebs an einen Investor oder geordnete Abwicklung.
  • Prüfung und Verteilung: Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft (§ 176 InsO); der Erlös wird an die Gläubiger verteilt (§§ 187 ff. InsO).

Was bedeutet das für Sie?

Gläubiger

Melden Sie Ihre Forderung schriftlich und innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss beim Insolvenzverwalter an. Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt teilen Sie bitte unverzüglich mit. Formulare und den Stand des Verfahrens finden Sie in unserem Gläubigerinformationssystem.

Arbeitnehmer

Die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Für bis zu drei Monate vor der Eröffnung zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts (§§ 165 ff. SGB III).

Kaufinteressenten

Unternehmen, Betriebsteile und Vermögenswerte aus der Insolvenz verkauft der Insolvenzverwalter in einem strukturierten Verfahren.

Kunden und Lieferanten

Wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt, bleiben Kunden und Lieferanten wichtige Partner. Welche Geschäftsbeziehungen fortgesetzt werden, entscheidet der Insolvenzverwalter; neue Bestellungen gibt er erst nach Prüfung auf Grundlage eines Liquiditätsplans auf.

Unser Anspruch

Wo es wirtschaftlich möglich ist, erhalten wir den Geschäftsbetrieb und die Arbeitsplätze – durch Fortführung, Investorenprozess oder Insolvenzplan. Wo keine Fortführung möglich ist, wickeln wir geordnet und transparent ab. Rechtsanwälte und Betriebswirte arbeiten dabei in einem Team.

Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt. Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Verwalter- oder Sachwalteramt; wo wir ein solches Amt führen, beraten wir nicht.

Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, bleibt die Geschäftsleitung im Amt; an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter.

Häufige Fragen zur Insolvenzverwaltung

Was macht ein Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter ist dem Ziel des Insolvenzverfahrens verpflichtet: die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen – durch Verwertung des Vermögens oder durch den Erhalt des Unternehmens, insbesondere mit einem Insolvenzplan (§ 1 InsO). Dazu geht mit der Eröffnung des Verfahrens die Befugnis, das Vermögen des Unternehmens zu verwalten und darüber zu verfügen, auf ihn über (§ 80 InsO). Er sichert die Insolvenzmasse, führt den Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit fort, prüft Sanierungsmöglichkeiten und verteilt den Erlös an die Gläubiger.

Was ist der Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter?

Nach dem Insolvenzantrag bestellt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§§ 21, 22 InsO). Er sichert das Vermögen und prüft – meist zugleich als Gutachter –, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, die Verfahrenskosten gedeckt sind und Fortführungsmöglichkeiten für das Unternehmen bestehen. Häufig ordnet das Gericht an, dass Verfügungen der Geschäftsleitung nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Mit der Eröffnung des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter bestellt, in der Regel dieselbe Person.

Läuft der Geschäftsbetrieb weiter?

In der Regel ja. Der Betrieb wird im Eröffnungsverfahren grundsätzlich fortgeführt, um Werte und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Löhne und Gehälter der letzten drei Monate vor der Eröffnung sind durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gesichert (§ 165 SGB III).

Was bedeutet die Insolvenz für Arbeitnehmer?

Die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Für die letzten drei Monate vor der Eröffnung erhalten Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Im eröffneten Verfahren beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO); der allgemeine Kündigungsschutz bleibt bestehen.

Wie melde ich als Gläubiger meine Forderung an?

Forderungen werden schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet, nicht beim Gericht (§ 174 InsO), innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung; Belege sollten beigefügt werden. Formulare und den Verfahrensstand finden Sie in unserem Gläubigerinformationssystem.

Wer bestimmt, wer Insolvenzverwalter wird?

Das Insolvenzgericht bestellt eine geeignete, von Gläubigern und Schuldner unabhängige Person (§ 56 InsO). Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann ein Anforderungsprofil oder einstimmig eine Person vorschlagen; von einem einstimmigen Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn die Person nicht geeignet ist (§ 56a InsO).

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das Eröffnungsverfahren dauert meist zwei bis drei Monate. Das eröffnete Verfahren kann bis zur Schlussverteilung mehrere Jahre dauern; mit einem Insolvenzplan lässt es sich häufig deutlich schneller abschließen.

Was ist der Unterschied zur Eigenverwaltung?

In der Regelinsolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung des Unternehmens. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt: Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Verwalteramt. Mehr zur Eigenverwaltung →

Kontakt

Fragen zu einem Verfahren?

Gläubiger, Arbeitnehmer und Kaufinteressenten erreichen uns über unsere Zentrale. Bitte nennen Sie den Namen des Unternehmens oder das Aktenzeichen.

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Telefon:+49 (0)89 21 23 14 – 0
E-Mail: mail@lecon.eu

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