In seiner Entscheidung vom 03.12.2019 (Az II ZR 457/18) hat der zweite Senat des Bundesgerichtshofs einen weiteren, wichtigen Baustein für die Eigenverwaltung bestätigt: kommt es in einem Eigenverwaltungsverfahren zu einem Verkauf des Handelsunternehmens samt Firma an einen neuen Betreiber, haftet dieser nicht für die von dem Altunternehmen begründeten Verbindlichkeiten.

Hintergrund

Grundsätzlich haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für dessen (Alt-) Schulden gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, wenn er die Firma des Handelsgeschäfts fortführt. Allerdings galt dies nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann nicht, wenn das Handelsgeschäft von einem Insolvenzverwalter veräußert wurde.

Die Verwertung des Unternehmens als Ganzes liegt nach dem BGH regelmäßig im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Wäre dies mit einer Haftung des Erwerbers für Altschulden verbunden, führte dies zwangsläufig dazu, dass diese Schulden vom Kaufpreis abgezogen würden oder das Unternehmen überhaupt nicht verwertet werden könnte.

Anwendung auch für Eigenverwaltungsverfahren?!

Ob dieser Grundsatz auf die Veräußerung des Handelsgeschäfts im Falle eines Eigenverwaltungsverfahrens ebenso gilt, war höchstrichterlich noch nicht entschieden. Mit seinem Urteil vom 03.12.2019 hat der BGH dies nun bestätigt und damit die Eigenverwaltung gestärkt.

Ebenso wie die Nutzung der sogenannten Insolvenztools, wie etwa die Beendigung bzw. kurzfristige Kündigung von Rechtsverhältnissen oder die Reduzierung eines Sozialplanvolumens, ist damit auch die Möglichkeit eines Unternehmensverkaufs eröffnet.

Eigenverwaltung – das „neue“ Regelverfahren

Letztlich wird mit dieser Entscheidung eine Entwicklung deutlich, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung von Unternehmen (ESUG) im Jahre 2012 vorgezeichnet hat: das Eigenverwaltungsverfahren, in dem die Geschäftsleitung grds. im Amt bleibt, ist das neue Regelverfahren. Nur dann wenn die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten ließe, könnte sie versagt werden. Andernfalls muss das Gericht dem Antrag auf Eigenverwaltung stattgeben.

LECON RESTRUKTURIERUNG | RECHTSANWÄLTE | MANAGEMENT

LECON hat bereits zahlreiche Unternehmen in Eigenverwaltungsverfahren begleitet, zumeist als Geschäftsführer. Alle Verfahren konnten bislang erfolgreich abgeschlossen werden. Wenn Sie für Ihr Unternehmen Restrukturierungsbedarf sehen und einen verlässlichen Partner suchen, der mit Ihnen gemeinsam den Veränderungsprozess gestaltet, sprechen Sie uns an.

Diesen Beitrag teilen: