WEG FREI FÜR DEUTSCHE „SANIERUNGSKLAUSEL“

Die sogenannte deutsche Sanierungsklausel stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften dar. Zu diesem Schluss kam nunmehr auch die EU-Kommission und machte damit den Weg endgültig frei für die Beteiligungserwerbe zum Zweck der Sanierung.

Kein schädlicher Beteiligungserwerb

Die „Sanierungsklausel“ ermöglicht die Verrechnung von Verlusten eines bestimmten Jahres mit Gewinnen zukünftiger Jahre und dies auch bei ansonsten für den Verlustabzug schädlichen Veränderungen in Gesellschafterstrukturen. Damit schafft der § 8c Abs. 1a KStG eine Art Rückausnahme für die sonst für Verlustvorträge schädlichen Beteiligungserwerbe, § 8c Abs. 1 KStG.

Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung

Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist allerdings, dass Zweck des Beteiligungserwerbs die Sanierung des Geschäftsbetriebes ist. Sanierung nach § 8c Abs. 1a S. 2 KStG ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

Hintergrund

Mit Beschluss vom 26.01.2011 hatte die Europäische Kommission jedoch seinerzeit festgestellt, dass es sich bei der Klausel nach § 8c Abs. 1a KStG um eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe handele. Folglich war die Anwendung für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 suspendiert worden.

EuGH erteilte Absage an Entscheidung der Kommission

In seinen vier Urteilen aus dem Jahr 2018 (Urteile v. 28.6.2018; C-203/16 P, C-208/16 P, C-219/16 P, C-209/16 P) hatte der EuGH den Beschluss der Kommission bereits für nichtig erklärt. Nach seiner Auffassung stellte die deutsche „Sanierungsklausel“ keine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar.

EU-Kommission setzt Urteile um

In Umsetzung dieser Urteile bewertete die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens. Dabei bezog sie Vorschriften des deutschen Rechts ein, die es Unternehmen ermöglichen, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen. Unter diesem Bezugsrahmen kam die EU-Wettbewerbsaufsicht dazu, dass die Sanierungsklausel nicht von allgemeinen Regeln abweicht. Notleidenden Unternehmen verschafft sie keinen selektiven – und damit auch keinen rechtswidrigen – Vorteil gegenüber anderen Unternehmen.

Nutzt Ihnen die „Sanierungsklausel“?

Befindet sich Ihr Unternehmen oder eine Beteiligung in einer kritischen Phase, könnte die Sanierungsklausel ein Weg sein, potentiellen Interessenten den Einstieg zu erleichtern. Planen Sie einen Beteiligungserwerb eines Unternehmens in der Krise, können Sie dessen Verlustvorträge bei Vorliegen der Voraussetzungen weiter nutzen.

Die Experten der LECON RESTRUKTURIERUNG und der LECON MANAGEMENT unterstützen Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen je nach Situation bei der Suche nach geeigneten Lösungen. Kommt ein Beteiligungserwerb in Betracht, prüft LECON die Voraussetzungen der sogenannten „Sanierungsklausel“. Mit unserer jahrelangen Erfahrung sind wir in der Lage, für Sie und Ihr Unternehmen sehr schnell und effizient das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

 

23.01.2020 LECON RESTRUKTURIERUNG, Rechtsanwältin Manuela Richert

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