Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant eine Regelung, wonach die Insolvenzantragspflicht für Corona geschädigte Unternehmen ausgesetzt wird.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

LECON hilft in Sondersituationen.

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