Zeit zum Handeln!
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Der Bundestag hat am 25.03.2020 dem Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise zugestimmt. Damit hat die Bundesregierung Initiative und Geschwindigkeit bewiesen. Und sie ergreift die richtigen und notwendigen Maßnahmen! Das Gesetz eröffnet dringend benötigte Handlungsspielräume für Unternehmen, um die Liquidität zu sichern und Insolvenzen zu vermeiden. Zugegeben: Es werden weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung hinzukommen müssen. Die Möglichkeiten und Spielräume stehen nun fest. Es gilt sie zu nutzen und zu handeln!
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
Die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt (Aussetzungszeitraum), wenn und soweit dies auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Zwar gilt die Aussetzung nur dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit prognostisch wieder beseitigt werden kann. Doch gilt nach dem Gesetzeswortlaut hierfür eine Vermutung, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.
Spiegelbildlich gelten für die Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstand, etc.) geänderte Haftungsregelungen, soweit eine Berufung auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zulässig ist. So gelten Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, grundsätzlich als nicht pflichtwidrig und lösen keine Haftung aus.
Kredite, die im Aussetzungszeitraum zur Verhinderung einer Zahlungsunfähigkeit neu gewährt werden sowie damit in Verbindung stehende Besicherungen sind insolvenzrechtlich geschützt. Die Rückzahlung solcher Kredite wird bis zum 30.09.2023 der Anfechtung entzogen, sollte in einem späteren Zeitraum doch noch ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen. Das gilt – mit Ausnahme der Besicherung – auch für Gesellschafterdarlehen!
Die Ausreichung von Krediten und deren Besicherung im Aussetzungszeitraum gilt nicht als sittenwidriger Betrag zur Insolvenzverschleppung.
Anfechtungsmöglichkeiten von kongruenten und teils inkongruenten Rechtshandlungen werden für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, es sei denn, die im Aussetzungszeitraum ergriffenen Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen waren erkennbar ungeeignet.
Aussetzung der Möglichkeit von Gläubigerinsolvenzanträgen für eine Zeitdauer von drei Monaten, es sei denn, der Insolvenzgrund lag bereits vor dem 01.03.2020 vor.
Daneben sieht der Gesetzgeber zahlreiche weitere Maßnahmen vor, wie z.B. den Kündigungsschutz von Mietverträgen, von Darlehensverträgen und deren Stundung, Einführung von Moratorien für Verbraucher und Kleinstunternehmen oder Sonderregelungen für virtuelle Gesellschafterversammlungen.
Handlungsspielräume für Geschäftsleitung und Banken:
Mit den geplanten Maßnahmen eröffnet der Gesetzgeber einen Handlungsspielraum für Geschäftsleiter und Banken in der Krise. Diesen Spielraum sinnvoll auszufüllen und Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere auch Fördermittel, zu nutzen, ist Aufgabe und Chance zugleich.
Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der damit einhergehenden Haftung für Geschäftsleiter hat der Gesetzgeber insbesondere die privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten deutlich gestärkt. Vor allem der Anfechtungsschutz, aber auch der Schutz vor Sittenwidrigkeit sind effektive Mittel für Kreditgeber. Die Bereitschaft zur Krisenfinanzierung wird so gestärkt und eine zeit- und kostenintensive Einholung von Sanierungsgutachten im typischen Umfang des IDW S 6 – Standards entbehrlich gemacht.
Ungeachtet all dieser positiven Ansätze und Möglichkeiten darf nicht übersehen werden, dass damit umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten einhergehen. Denn die Sanierungstools setzen stets voraus, dass das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hatte und die Geschäftsleiter diese darlegen können (bestenfalls mit einem (Kurz-)Gutachten). Ohne Dokumentation bestünden daher hohe Risiken. Nichts zu tun ist daher keine Option!
Welche Lösungsansätze/Handlungsnotwendigkeiten gibt es?
– Liquiditätsplanung/Standortbestimmung
– Beantragung von Kreditmitteln/Fördergelder
– Kurzarbeit
– Operative Ansätze
– Erstellung eines Sanierungs(kurz-)gutachtens
– Neugestaltung der Finanzierungsstruktur
– Eigenverwaltung und Insolvenzgeld als Option
– Dokumentation der Fortführungsprognose
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