Was kommt nach COVID-19 – LECON hilft Ihnen dabei

Von der Entstehung einer neuen Sanierungskultur!

Liquidität hat oberste Priorität

Klar: Die aktuellen Bemühungen aller Unternehmen/Unternehmer sind sämtlich auf die Beschaffung ausreichender Liquidität für die Erhaltung ihrer Unternehmen gerichtet. Überleben heißt die Devise, alles andere ist dem untergeordnet.

Restrukturierung der Passivseite als Exit-Strategie

Aber: In der Diskussion um die Beschaffung von Fremdmitteln – seien es Bankkredite oder Gesellschafterdarlehen – ist schon mehrfach aufgeblitzt, was denn nach Corona mit der Rückführung dieser Darlehen geschieht. Das Kreditprogramm der KfW sowie die Regelungen des COVID-19-Gesetzes helfen bei der Beschaffung der Darlehen und sichern deren Rückführung vor den Anfechtungsrisiken in künftigen Insolvenzverfahren. Sie führen aber keineswegs dazu, dass die hieraus entstehenden Verpflichtungen für die Unternehmen nicht zu passivieren und zu finanzieren wären. Was, wenn in der Zeit nach Corona der Kapitaldienst für die Darlehen nicht erwirtschaftet werden kann? Unternehmen bzw. die Geschäftsleitung wollen eine Exit-Strategie für die Bewältigung ihrer Passivseite, sollten sich die Märkte und die Erlöse nicht so entwickeln, wie das in den Fortführungsszenarien angenommen, zumindest gehofft wird!

Insolvenzplan als Werkzeug finanzwirtschaftlicher Restrukturierung

Unserer Einschätzung zur Folge wird diese Entwicklung zu einer weiteren Stärkung der #Eigenverwaltung im Allgemeinen und des #Insolvenzplans im Besonderen führen. So sehr leistungswirtschaftliche Maßnahmen im Vordergrund einer Restrukturierung stehen (müssen), so werden die Möglichkeiten der Generierung neuer Umsätze durch ein gebremstes Wachstum und der gleichzeitigen Anpassung der Kosten begrenzt sein. Finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen werden sich daher als unverzichtbar erweisen. Hier bietet sich der Insolvenzplan als ideales Gestaltungsmodell zur Strukturierung der Passivseite und dem Erhalt des Unternehmens/Rechtsträgers.

Motivation für Insolvenzplangestaltungen

Dem Gedanken von Harig in seinem Beitrag vom 06.04.2020 auf LinkedIn, ob in einem Insolvenzplan für Corona-Kredite nicht eine eigene Gruppe für Corona-Kreditgeber gem. § 222 Abs. 2 InsO gebildet werden kann und darf, wollen wir eine wichtige, grundsätzlichen Fragestellung voranstellen: Kann ich als Unternehmer/Geschäftsführer/Vorstand auf den #Insolvenzplan als taugliches Sanierungsinstrument bauen und diesen als Plan B in meine heutigen Finanzierungsüberlegungen mit einbeziehen?

Aus unserer Sicht ist diese Frage grds. mit einem klaren JA beantworten! Warum?

  • Weil der Gesetzgeber mit der Schaffung des Insolvenzplans und dessen Weiterentwicklungen durch das ESUG genau diesen Fall vor Augen hatte: Das Unternehmen hat ein taugliches Geschäftsmodell, muss sich aber von der Finanzierungslast seiner Passivseite entlasten.
  • Weil die Insolvenzordnung mit ihren Sanierungstools (Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechtsverhältnisse gem. §§ 103 ff InsO, Vorteile bei arbeitsrechtlichen Restrukturierungen, insbes. reduziertes Sozialplanvolumen, Insolvenzgeld) einen Gestaltungsspielraum eröffnet, der im Rahmen einer außergerichtlichen Restrukturierung versperrt ist.
  • Weil durch die globale Betroffenheit einer überwiegenden Mehrheit der Unternehmen von der Corona-Krise ein völlig neues psychologisches Moment entsteht: Die Sanierung der Passivseite in einem Eigenverwaltungsverfahren ist nicht mehr Teufelszeug oder Beleg für die Unfähigkeit der Geschäftsleitung, sondern Ergebnis externer Faktoren! Wir haben dadurch die Chance, eine neue Sanierungskultur zu lernen, weil wir sie begreifen, weil wir sie am eigenen Leib erleben.
  • Weil der Gesetzgeber mit den §§ 3a EStG und 7b GewStG taugliche Werkzeuge geschaffen hat, um die steuerlichen Lasten aus der Entstehung von Sanierungsgewinnen in den Griff zu bekommen.

Zum Schluss noch ein kurzer Gedanke in Richtung „Dual-Track“: Bis zuletzt galt es als (allenfalls in Ausnahmen verzichtbare) notwendige Voraussetzung eines Insolvenzplans, parallel zu der Planlösung auch einen M&A-Prozess durchzuführen und diese Ergebnisse dem Planangebot gegenüber zu stellen. Dieses Dogma könnte aufgrund der Folgen von COVID-19 in Frage zu stellen sein. Jedenfalls dann, wenn der Gang in ein Eigenverwaltungs-/Insolvenzverfahren durch COVID-19 bedingt ist, dürfte/sollte den Gesellschaftern die Möglichkeit offenstehen, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch eine Fairness Opinion belegen zu dürfen, ohne ihre Geschäftsanteile am Markt anbieten zu müssen. COVID-19 darf nicht zum Einfallstor für feindliche Übernahmen werden.

Corona gibt uns die Chance, neu zu denken und neu zu handeln. Diese Chance sollten wir als Gestaltungsauftrag für die Entstehung einer neuen Sanierungskultur begreifen.

LECON – Zeit zu handeln!

Wir helfen Unternehmen!

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