LECON › Leistungen › Restrukturierungsplan nach StaRUG
Leistungen

Restrukturierungsplan nach StaRUG

Außergerichtliche Sanierung vor der Insolvenz – geräuschlos und mehrheitsfest.

Erstgespräch vereinbaren →
Thomas Klöckner, LECON
Thomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht
Profil ansehen →

Sanieren ohne Insolvenz, aber wesentliche Vorteile der Insolvenz nutzen

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) enthält Sanierungsverfahren, das nur Unternehmen offensteht, die zwar drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzantragspflichtig sind.

Kernelement des Restrukturierungsrahmens ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Mit dem Restrukturierungsplan können Unternehmen ohne Reputationsbeeinträchtigung eine Insolvenz abwenden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger sanieren.

Häufig scheitern außergerichtliche Sanierungsversuche mit der Folge einer Insolvenz, weil einzelne Gläubiger die ihnen angebotene Quote nicht akzeptieren. Anders mit dem Restrukturierungsplan: damit kann eine Sanierung auch gegen opponierende Gläubiger durchgesetzt werden.

Nach dem Restrukturierungsplan können Unternehmen insbesondere in Forderungen sowie in Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden, eingreifen. Typisches Beispiel sind Sicherheiten der Gläubiger, insbesondere Kreditsicherheiten. Auch Mitgliedschaftsrechte, Anteilsrechte an dem Unternehmen können in einem Restrukturierungsplan gestaltet werden. Keinen Eingriff lässt der Restrukturierungsplan hingegen in Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer sowie in Pensionsforderungen zu.

Der Restrukturierungsplan gibt die Möglichkeit, in vorgegebenen Grenzen, auch nur einzelne Gläubiger in den Plan einzubinden. So können z.B. Forderungen von Banken einbezogen werden, jedoch Lieferantenforderungen unberührt bleiben. Der Restrukturierungsplan wird eigenverantwortlich von der Geschäftsleitung gesteuert. Nur ausnahmsweise ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen, der im Wesentlichen eine Kontrollfunktion hat.

Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens offenzulegen und darzulegen, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird (§ 6 StaRUG). Dies erfordert neben der integrierten GuV- und Liquiditätsplanung die Darstellung der operativen und finanziellen Restrukturierung sowie die notwendigen flankierenden Restrukturierungsmaßnahmen. Die Gläubiger müssen diesem Plan zustimmen.

Für die Abstimmung über den Plan werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Eine jede Gruppe muss sich homogen anhand den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zusammensetzen. Grundsätzlich muss in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent erreicht werden. Maßgeblich ist hierbei die Höhe der jeweiligen Forderung eines Gläubigers. Ähnlich einem Insolvenzplan kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe ersetzt werden, wenn die Mitglieder der betroffenen Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden.

Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gelingens der Restrukturierung Möglichkeiten gerichtlicher Einflussnahmen geschaffen:

Das zuständige Restrukturierungsgericht kann dann einbezogen werden, wenn nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zugestimmt bzw. sich nicht beteiligt haben und der Restrukturierungsplan auch diesen Gläubigern gegenüber Wirkung entfalten soll. Rechnet das Unternehmen von Beginn an mit Widerstand von einzelnen Gläubigern, so kann es sinnvoll sein, die Abstimmung über den Restrukturierungsplan von vornherein als gerichtliches Verfahren durchzuführen. Auch kann eine gerichtliche Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des geplanten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel beantragt werden, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind.

Weiter kann über das Restrukturierungsgericht für bis zu drei Monate eine Sperre von Zwangsvollstreckungen und die Aussetzung der Verwertung von besicherten Gegenständen als Stabilisierungsmaßnahme beantragt werden.

Unter den Voraussetzungen des § 73 StaRUG bestellt das Restrukturierungsgericht zusätzlich einen Restrukturierungsbeauftragten, der insbesondere den aufgestellten Restrukturierungsplan zu begutachten hat. Gegebenenfalls kann das Gericht diesem auch noch weitere Befugnisse einräumen. Soweit ein Gläubigerbeirat eingesetzt wird, kann dieser den Restrukturierungsbeauftragten bindend mit einstimmigen Beschluss vorschlagen.

Für kleinere Unternehmen sieht das Gesetz die Inanspruchnahme einer Sanierungsmoderation vor. Ein neutraler Vermittler erarbeitet einen Sanierungsvergleich, der dann gerichtlich bestätigt werden kann.

Mit dem StaRUG wurden erstmals Möglichkeiten für Unternehmen geschaffen, ohne Insolvenz mehrheitstaugliche Restrukturierungskonzepte umsetzen zu können. Dies notfalls auch gegen den Willen einzelner Betroffener, sofern mit dem Restrukturierungsplan für sie keine Schlechterstellung begründet wird. Im Ergebnis können damit die finanzwirtschaftlichen Restrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden, die in Ergänzung zu den leistungswirtschaftlichen Maßnahmen zum Gelingen der Sanierung erforderlich sind. Zugleich hat der Gesetzgeber den Leitungsorganen von Unternehmen ein Pflichtenheft an die Hand gegeben: Sie müssen Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (§ 1 StaRUG).

Häufige Fragen zum StaRUG

Was ist das StaRUG?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gilt seit dem 1. Januar 2021. Es ermöglicht Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren – mit einem Restrukturierungsplan, den eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger auch gegen den Widerstand Einzelner durchsetzen kann.

Wann steht das StaRUG offen?

Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 StaRUG i. V. m. § 18 InsO): Das Unternehmen kann seine Verbindlichkeiten derzeit noch bezahlen, wird dies aber voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht mehr können. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, steht das StaRUG nicht mehr offen; dann kommt ein Insolvenzverfahren in Betracht, insbesondere in Eigenverwaltung.

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?

Das Unternehmen erstellt einen Restrukturierungsplan. Sein darstellender Teil beschreibt die Ursachen der Krise und die geplanten Sanierungsmaßnahmen (§ 6 StaRUG); beizufügen sind insbesondere eine begründete Erklärung, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichergestellt wird, sowie eine Vermögensübersicht und ein Ergebnis- und Finanzplan (§ 14 StaRUG). Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab – außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Abstimmungstermin. Wird nicht einstimmig zugestimmt, bestätigt das Restrukturierungsgericht den Plan, damit er auch für die Überstimmten gilt.

Welche Mehrheit ist erforderlich?

In jeder Gruppe müssen Gläubiger mit mindestens drei Vierteln der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzt werden – unter anderem, wenn die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn.

Welche Forderungen können nicht einbezogen werden?

Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der betrieblichen Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 4 StaRUG). Einbezogen werden können dagegen Forderungen, Sicherheiten und auch Anteilsrechte der Gesellschafter.

Was ist eine Stabilisierungsanordnung?

Auf Antrag kann das Restrukturierungsgericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend untersagen (§§ 49 ff. StaRUG), grundsätzlich für bis zu drei Monate. So gewinnt das Unternehmen Zeit für die Abstimmung über den Plan.

Bleibt die Geschäftsführung im Amt? Und ist das Verfahren öffentlich?

Ja, die Geschäftsführung steuert die Restrukturierung selbst. Ein Restrukturierungsbeauftragter wird nur in bestimmten Fällen bestellt (§ 73 StaRUG), etwa wenn eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nötig wird. Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens (§ 84 StaRUG).

Was passiert, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?

Solange die Restrukturierungssache anhängig ist, ruht die Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsleitung muss den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber unverzüglich dem Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 42 Abs. 1 StaRUG). Das Gericht hebt die Restrukturierungssache in der Regel auf, es sei denn, die Sanierung steht kurz vor dem Abschluss (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG).

Unsere Leistungen

Kontaktieren Sie uns gerne! Wir nehmen uns Zeit für Ihre ersten Fragen.

Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin:

Telefon:+49 (0)89 21 23 14 – 0
E-Mail: mail@lecon.eu

Thomas Klöckner, LECON Ihr AnsprechpartnerThomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ihre Ansprechpartner

Thomas Klöckner

Thomas Klöckner

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Insolvenzrecht | Diplom Kaufmann
Michael George

Michael George

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht
Stefan Strüwind

Stefan Strüwind

Rechtsanwalt