Sanieren ohne Insolvenz, aber wesentliche Vorteile der Insolvenz nutzen
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) enthält Sanierungsverfahren, das nur Unternehmen offensteht, die zwar drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzantragspflichtig sind.
Kernelement des Restrukturierungsrahmens ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Mit dem Restrukturierungsplan können Unternehmen ohne Reputationsbeeinträchtigung eine Insolvenz abwenden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger sanieren.
Häufig scheitern außergerichtliche Sanierungsversuche mit der Folge einer Insolvenz, weil einzelne Gläubiger die ihnen angebotene Quote nicht akzeptieren. Anders mit dem Restrukturierungsplan: damit kann eine Sanierung auch gegen opponierende Gläubiger durchgesetzt werden.
Nach dem Restrukturierungsplan können Unternehmen insbesondere in Forderungen sowie in Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden, eingreifen. Typisches Beispiel sind Sicherheiten der Gläubiger, insbesondere Kreditsicherheiten. Auch Mitgliedschaftsrechte, Anteilsrechte an dem Unternehmen können in einem Restrukturierungsplan gestaltet werden. Keinen Eingriff lässt der Restrukturierungsplan hingegen in Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer sowie in Pensionsforderungen zu.
Der Restrukturierungsplan gibt die Möglichkeit, in vorgegebenen Grenzen, auch nur einzelne Gläubiger in den Plan einzubinden. So können z.B. Forderungen von Banken einbezogen werden, jedoch Lieferantenforderungen unberührt bleiben. Der Restrukturierungsplan wird eigenverantwortlich von der Geschäftsleitung gesteuert. Nur ausnahmsweise ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen, der im Wesentlichen eine Kontrollfunktion hat.
Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens offenzulegen und darzulegen, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird (§ 6 StaRUG). Dies erfordert neben der integrierten GuV- und Liquiditätsplanung die Darstellung der operativen und finanziellen Restrukturierung sowie die notwendigen flankierenden Restrukturierungsmaßnahmen. Die Gläubiger müssen diesem Plan zustimmen.
Für die Abstimmung über den Plan werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Eine jede Gruppe muss sich homogen anhand den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zusammensetzen. Grundsätzlich muss in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent erreicht werden. Maßgeblich ist hierbei die Höhe der jeweiligen Forderung eines Gläubigers. Ähnlich einem Insolvenzplan kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe ersetzt werden, wenn die Mitglieder der betroffenen Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden.
Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gelingens der Restrukturierung Möglichkeiten gerichtlicher Einflussnahmen geschaffen:
Das zuständige Restrukturierungsgericht kann dann einbezogen werden, wenn nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zugestimmt bzw. sich nicht beteiligt haben und der Restrukturierungsplan auch diesen Gläubigern gegenüber Wirkung entfalten soll. Rechnet das Unternehmen von Beginn an mit Widerstand von einzelnen Gläubigern, so kann es sinnvoll sein, die Abstimmung über den Restrukturierungsplan von vornherein als gerichtliches Verfahren durchzuführen. Auch kann eine gerichtliche Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des geplanten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel beantragt werden, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind.
Weiter kann über das Restrukturierungsgericht für bis zu drei Monate eine Sperre von Zwangsvollstreckungen und die Aussetzung der Verwertung von besicherten Gegenständen als Stabilisierungsmaßnahme beantragt werden.
Unter den Voraussetzungen des § 73 StaRUG bestellt das Restrukturierungsgericht zusätzlich einen Restrukturierungsbeauftragten, der insbesondere den aufgestellten Restrukturierungsplan zu begutachten hat. Gegebenenfalls kann das Gericht diesem auch noch weitere Befugnisse einräumen. Soweit ein Gläubigerbeirat eingesetzt wird, kann dieser den Restrukturierungsbeauftragten bindend mit einstimmigen Beschluss vorschlagen.
Für kleinere Unternehmen sieht das Gesetz die Inanspruchnahme einer Sanierungsmoderation vor. Ein neutraler Vermittler erarbeitet einen Sanierungsvergleich, der dann gerichtlich bestätigt werden kann.
Mit dem StaRUG wurden erstmals Möglichkeiten für Unternehmen geschaffen, ohne Insolvenz mehrheitstaugliche Restrukturierungskonzepte umsetzen zu können. Dies notfalls auch gegen den Willen einzelner Betroffener, sofern mit dem Restrukturierungsplan für sie keine Schlechterstellung begründet wird. Im Ergebnis können damit die finanzwirtschaftlichen Restrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden, die in Ergänzung zu den leistungswirtschaftlichen Maßnahmen zum Gelingen der Sanierung erforderlich sind. Zugleich hat der Gesetzgeber den Leitungsorganen von Unternehmen ein Pflichtenheft an die Hand gegeben: Sie müssen Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (§ 1 StaRUG).