Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragspflicht

Ge­setz­ge­ber stellt die In­sol­venz­an­trags­pflicht zum 01. Ok­to­ber wie­der scharf 

Die haf­tungs- und auch straf­be­wehr­te drei­wö­chi­ge In­sol­venz­an­trags­pflicht war vom Ge­setz­ge­ber in Folge der COVID-19 Pan­de­mie vor­über­ge­hend bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt wor­den. Dies al­ler­dings galt nur für Fälle, in denen die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung auf den Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie be­ruh­te.

Ab dem 01. Ok­to­ber ist  die In­sol­venz­an­trags­pflicht bei Über­schul­dung zwar wei­ter­hin aus­ge­setzt. Je­doch gilt dies nicht mehr für den Fall der Zah­lungs­un­fä­hig­keit! Nach dem Ge­setz­ge­ber ist ein Un­ter­neh­men zah­lungs­unfähig, das nicht dazu in der Lage ist, min­des­tens 90% sei­ner fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­glei­chen und diese Li­qui­di­täts­lü­cke nicht in­ner­halb von drei Wo­chen schlie­ßen kann.  

Wei­te­re Än­de­run­gen zur In­sol­venz­an­trag­splicht zu Jah­res­be­ginn 2021 ge­plant 

Zum Jah­res­en­de wird auch wie­der die Über­schul­dung zu einer In­sol­venz­an­trags­pflicht füh­ren. Über­schul­det ist ein Un­ter­neh­men dann, wenn die vor­han­de­nen Pas­si­va die be­stehen­den Ak­ti­va über­stei­gen und zu­gleich keine po­si­ti­ve Fort­be­stehenspro­gno­se be­steht. Nach der ge­plan­ten Neu­re­ge­lung ab 01.01.2021 soll eine po­si­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se nur dann zu be­ja­hen sein, wenn in­ner­halb eines Zeit­raums von zwölf Mo­na­ten das Un­ter­neh­men zah­lungs­fä­hig bleibt. Tritt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein, liegt eine „bloße“ dro­hen­de Zah­lungs­fä­hig­keit vor, die zu­nächst nicht zu einer In­sol­venz­an­trags­pflicht füh­ren, aber die Mög­lich­keit zur Durch­füh­rung eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans er­öff­nen soll. 

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