Zugangskriterien für Eigenverwaltungsverfahren steigen – LECON News

Zugangskriterien für Eigenverwaltung steigen

Die Zugangskriterien zu Eigenverwaltungsverfahren werden künftig deutlich strenger gefasst: Mit dem Antrag ist ab dem neuen Jahr ein Konzept einzureichen, das sich mit den Ursachen der Krise und den daraus abzuleitenden Maßnahmen für einen Turnaround zu beschäftigen hat. Zudem hat es auch einen Finanzplan zu enthalten, der zumindest für den Zeitraum der nächsten sechs Monate die Sicherstellung der Liquidität abbilden soll. Das legt die Messlatte für entsprechende Anträge ab 2021 deutlich höher.

Gleichzeitig werden die Befugnisse des Insolvenzgerichts erweitert, die Anordnung der Eigenverwaltung abzulehnen. So hat der Gesetzgeber die bereits in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen: Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt sollen ebenso Ausschlussgründe sein, wie ein Verstoß gegen die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften in den letzten drei Jahren. 

Aufhebung der Eigenverwaltung erweitert

Darüber hinaus werden für das Insolvenzgericht die Möglichkeiten einer Aufhebung der Eigenverwaltung erweitert: Neben schwerwiegenden Verstößen gegen insolvenzrechtliche Pflichten und einer unstimmigen Basis für die Planung soll insbesondere eine mangelnde Ausrichtung der Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen zur Aufhebung berechtigen.  

Erleichterung für Covid 19 betroffene Unternehmen

Eine Übergangsregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers für COVID-19 betroffene Unternehmen gelten: Zum einen soll ausnahmsweise auch zahlungsunfähigen Unternehmen der Zugang zum Schutzschirmverfahren möglich sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist ein nachgewiesener Umsatzrückgang aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in 2020 um mehr als 40% gegenüber dem Vorjahr. Zum anderen ist unter diesen Voraussetzungen ein Eigenverwaltungsantrag trotz Rückständen gegenüber Arbeitnehmern, dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern möglich.

Der Gesetzgeber hat neben der klaren Ausrichtung der Eigenverwaltung an den Gläubigerinteressen auch die leistungswirtschaftlichen Themen in den Vordergrund gerückt. Noch mehr als in der Vergangenheit wird es darauf ankommen, das Eigenverwaltungsverfahren durch insolvenzrechtliche Sanierungsexperten zu begleiten.

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