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Leistungen

Eigenverwaltung

Sanierung in eigener Regie – mit gerichtlichem Schutz und klarer Steuerung des Verfahrens.

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Thomas Klöckner, LECON
Thomas KlöcknerGründungspartner · Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Auf einen Blick

Nur frühzeitiges Handeln öffnet die Tür zur Eigenverwaltung.

Eine Insolvenz muss nicht das Ende sein. In der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren führt die Geschäftsleitung ihr Unternehmen weiter und nutzt zugleich die Sanierungswerkzeuge der Insolvenzordnung. Entscheidend sind eine frühe Entscheidung und eine sorgfältige Vorbereitung.

LECON kennt beide Seiten: Wir begleiten Eigenverwaltungen als Berater und Organ und werden von Gerichten als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt – in derselben Sache nie beides. Auf Wunsch übernehmen erfahrene LECON-Partner selbst die Organstellung in Ihrem Unternehmen.

Das Wesentliche in Kürze
  • Die Geschäftsleitung bleibt im Amt. Statt eines Insolvenzverwalters überwacht ein Sachwalter das Verfahren.
  • Voraussetzung sind ein Insolvenzgrund und eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO).
  • Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) steht offen, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.
  • Ziel ist meist ein Insolvenzplan: Das Unternehmen bleibt als Rechtsträger erhalten und wird entschuldet.
  • Frühes Handeln ist entscheidend: Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder bestehen Rückstände bei Steuern und Sozialversicherung, schließen sich das Schutzschirmverfahren und oft auch die Eigenverwaltung.

Was ist die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) – oft auch „Insolvenz in Eigenverwaltung“ genannt – ist ein Insolvenzverfahren, in dem das Unternehmen selbst das Verfahren führt. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleiben bei der Geschäftsleitung und gehen nicht auf einen Insolvenzverwalter über. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung.

Im Regelverfahren übernimmt dagegen ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter das Ruder. Dieser Machtwechsel kann laufende Sanierungsschritte unterbrechen, und persönliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen gehen oft verloren. Die Eigenverwaltung vermeidet diesen Bruch: Das Unternehmen bleibt handlungsfähig, und das Verfahren bleibt planbar.

Wann ist das Verfahren sinnvoll? Wenn das Unternehmen im Kern sanierungsfähig ist, die Sanierung außergerichtlich aber nicht mehr gelingt – etwa weil einzelne Gläubiger nicht mitziehen, belastende Verträge beendet werden müssen oder die Liquidität für die Restrukturierung fehlt.

Zeitpunkt

Früh handeln – bevor sich die Tür schließt

Mit jeder Woche, die verstreicht, fallen Gestaltungsmöglichkeiten weg. Die Übersicht zeigt, welche Wege in welcher Krisenphase noch offenstehen.

  • StaRUG steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen – nicht mehr bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Weg ins Schutzschirmverfahren schließt sich mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
  • Rückstände bei Löhnen, Steuern oder Sozialversicherung müssen im Antrag offengelegt werden und können die Anordnung der Eigenverwaltung verhindern (§ 270a Abs. 2, § 270b InsO).
  • Der Finanzplan muss die Fortführung für sechs Monate tragen. Ist die Liquidität aufgebraucht, gelingt das kaum noch.
  • Antragspflicht und Haftung: Bei Zahlungsunfähigkeit bleiben höchstens drei Wochen, bei Überschuldung sechs (§ 15a InsO). Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können die Geschäftsleitung persönlich haften lassen (§ 15b InsO).
Unser Rat: Sprechen Sie mit uns, sobald sich eine Liquiditätslücke abzeichnet – nicht erst, wenn sie da ist. Eine erste Einschätzung in wenigen Minuten gibt Ihnen unser Liquiditäts-Check →

Welche Vorteile bietet die Eigenverwaltung?

Kontrolle behalten

Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen weiter. Der Sachwalter überwacht, er steuert nicht.

Sanierungssignal statt Abwicklung

Kunden, Lieferanten und Banken nehmen das Verfahren als Sanierung wahr, nicht als Zerschlagung.

Know-how und Beziehungen bleiben

Erfahrung und Vertrauen der Entscheidungsträger bleiben im Unternehmen – gerade im Projektgeschäft entscheidend.

Liquidität durch Insolvenzgeld

Die Agentur für Arbeit sichert Löhne und Gehälter für bis zu drei Monate vor Eröffnung.

Werkzeuge der Insolvenzordnung

Belastende Verträge können beendet, Personalmaßnahmen erleichtert und Anfechtungsansprüche genutzt werden.

Entschuldung per Insolvenzplan

Der Rechtsträger bleibt erhalten – mit Verträgen, Lizenzen und Marke. Gesellschafter können beteiligt bleiben.

Welche Voraussetzungen gelten?

Voraussetzung ist zunächst ein Insolvenzgrund: drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Mit dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung einzureichen (§ 270a Abs. 1 InsO). Sie umfasst:

  1. einen Finanzplan für sechs Monate, der die Fortführung und die Deckung der Verfahrenskosten darstellt,
  2. ein Konzept mit Ziel der Eigenverwaltung und den geplanten Maßnahmen, ausgehend von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise,
  3. den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten,
  4. die Vorkehrungen, mit denen die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt werden,
  5. eine Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren.

Außerdem muss die Geschäftsleitung erklären (§ 270a Abs. 2 InsO), ob Rückstände bei Löhnen, Pensionen, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, ob in den letzten drei Jahren bereits Schutzinstrumente beantragt wurden und ob die Offenlegungspflichten der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt sind.

Ist die Planung vollständig und schlüssig, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an (§ 270b InsO). Eine sorgfältig vorbereitete Planung ist damit der wichtigste Erfolgsfaktor – und der Punkt, an dem LECON ansetzt.

Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung für Unternehmen, die früh handeln. Es steht offen, solange drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; das bestätigt die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters. Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, in der das Unternehmen einen Insolvenzplan ausarbeitet; den vorläufigen Sachwalter kann es selbst vorschlagen.

Mehr zum Schutzschirmverfahren →

Wie läuft das Verfahren ab?

1
Vorbereitung · einige Wochen

Vorbereitung

Wir analysieren die Krisenursachen, erstellen Sanierungskonzept und Finanzplan und binden wichtige Gläubiger früh ein.

2
Antrag bis Eröffnung · bis 3 Monate

Vorläufiges Verfahren

Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters weiter; Löhne sichert das Insolvenzgeld. Parallel entsteht der Insolvenzplan.

Vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO)
oder Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO), höchstens 3 Monate
3
Ab Eröffnung

Eröffnetes Verfahren

Die Gläubiger stimmen über den Plan ab. Bestätigt ihn das Gericht, wird das Verfahren aufgehoben und das Unternehmen startet entschuldet neu.

Vom Antrag bis zur Aufhebung des Verfahrens vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate.

Der Insolvenzplan im Detail: Wie aus dem Sanierungskonzept ein Insolvenzplan wird und wie die Gläubiger darüber abstimmen, erklären wir auf unserer Seite Insolvenzplanverfahren →

Welches Verfahren passt?

Welcher Weg offensteht, hängt vor allem davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist. Die Übersicht hilft bei der ersten Einordnung; die Entscheidung treffen wir gemeinsam mit Ihnen.

StaRUGSchutzschirm­verfahrenVorl. EigenverwaltungRegelinsolvenz
Zugangnur drohende Zahlungsunfähigkeit, keine Überschuldungdrohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungjeder Insolvenzgrundjeder Insolvenzgrund
Wer führt das Unternehmen?GeschäftsleitungGeschäftsleitungGeschäftsleitung(vorläufiger) Insolvenzverwalter
Aufsichtggf. Restrukturierungs­beauftragtervorläufiger Sachwalter, selbst vorgeschlagenvorläufiger SachwalterGericht
Insolvenzverfahrenneinjajaja
Einbezogene Gläubigerfrei ausgewähltalleallealle
Insolvenzgeldneinjajaja
Vertrags­beendigung nach InsOneinjajaja
Typisches ErgebnisRestrukturierungsplanInsolvenzplanInsolvenzplan oder VerkaufVerkauf oder Abwicklung

Mehr dazu: Restrukturierungsplan nach StaRUG · Insolvenzplanverfahren

LECON

So unterstützt Sie LECON

LECON begleitet Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren als Sanierungsberater oder in der Organstellung. Rechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise sitzen bei uns in einem Team – Fachanwälte für Insolvenz- und Steuerrecht arbeiten Hand in Hand mit Betriebswirten und Sanierungsexperten.

Beide Rollen – strikt getrennt

Wir wissen aus eigener Praxis, was Gerichte, Sachwalter und Gläubiger von einer Eigenverwaltung erwarten.

LECON-Partner werden von Insolvenzgerichten als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt. Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt. Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Verwalter- oder Sachwalteramt; wo wir ein solches Amt führen, beraten wir nicht. Was bleibt, ist die Erfahrung aus beiden Rollen; was ausgeschlossen ist, ist der Interessenkonflikt.

Wir übernehmen die Organstellung. Auf Wunsch tritt ein erfahrener LECON-Partner als Geschäftsführer, Vorstand oder Generalbevollmächtigter in Ihr Unternehmen ein. So bringt die Geschäftsleitung die insolvenzrechtliche Kompetenz mit, die eine Eigenverwaltung verlangt. Die bisherige Geschäftsführung bleibt für das operative Geschäft an Bord.

Rechtlich
  • Prüfung der Insolvenzgründe und Wahl des Verfahrens
  • Antrag und Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO)
  • Insolvenzplan bis zur Bestätigung
  • Vertragsbeendigung, Arbeitsrecht, Anfechtung
  • Kommunikation mit Gericht, Sachwalter, Gläubigerausschuss
Betriebswirtschaftlich
  • Analyse der Krisenursachen und Ist-Lage
  • Finanzplan, integrierte Planung, wöchentliche Liquiditätssteuerung
  • Sanierungskonzept und Umsetzung der Maßnahmen
  • Investoren- und M&A-Prozess (Dual Track)
  • Kommunikation mit Banken, Kunden, Lieferanten, Mitarbeitenden

Erfahrung aus der Praxis: Unsere Partner führen regelmäßig Verfahren als gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter und Sachwalter – zuletzt etwa auf Bestellung des Amtsgerichts München im April 2026. Dieses Wissen fließt in jede Eigenverwaltung ein, die wir begleiten. Eine Auswahl:

Weitere Verfahren finden Sie in unseren News.

Drei Partner, drei Perspektiven

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Betriebswirt: In jeder Eigenverwaltung arbeiten bei LECON diese Blickwinkel zusammen.

Thomas Klöckner, Gründungspartner bei LECON
„Nur frühzeitiges Handeln öffnet die Tür zur Eigenverwaltung. Je früher wir sprechen, desto mehr Wege stehen Ihnen offen.“
Thomas KlöcknerPartner · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Insolvenzrecht · Insolvenzverwalter seit 2002 · Diplom-KaufmannProfil ansehen
Michael George, Gründungspartner bei LECON
„Als Insolvenzverwalter sehe ich seit 1999, woran Sanierungen scheitern: am zu späten Antrag. Gut vorbereitet erhält die Eigenverwaltung, was im Regelverfahren oft verloren geht.“
Michael GeorgeGründungspartner · Rechtsanwalt · Insolvenzverwalter seit 1999Profil ansehen
Stefan Dillerup, Partner bei LECON
„Eine Eigenverwaltung gewinnt man mit belastbaren Zahlen. Ein Finanzplan, dem Gericht und Gläubiger vertrauen, ist die Grundlage für alles Weitere.“
Stefan DillerupPartner · Betriebswirt · Geschäftsführer LECON Management GmbHProfil ansehen
Mitglied im Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e.V.

Qualität mit Maßstab: Thomas Klöckner ist Mitglied im Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e.V. Der Fachverband nimmt nur Mitglieder auf, die mindestens fünf Jahre Erfahrung in Restrukturierung und Insolvenzverwaltung haben und mindestens fünf Eigenverwaltungsverfahren begleitet haben. Wir arbeiten nach seinen „Grundsätzen für die ordnungsgemäße Eigenverwaltung“ (Fassung März 2022).

Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Thomas Klöckner, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Häufige Fragen

Bleibt die Geschäftsführung bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung im Amt?

Ja. Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen und das Verfahren weiter. Der Sachwalter überwacht und muss bestimmten Maßnahmen zustimmen.

Verstärkt LECON die Geschäftsführung?

Ja. Regelmäßig tritt ein erfahrener LECON-Partner als zusätzlicher Geschäftsführer oder Vorstand in die Organstellung ein und verantwortet die insolvenzrechtlichen Aufgaben; das operative Geschäft führt die bestehende Geschäftsführung weiter. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist er als Generalbevollmächtigter tätig. Das sehen auch die Grundsätze des Forum 270 für die ordnungsgemäße Eigenverwaltung vor. Damit erfüllt das Unternehmen die insolvenzrechtlichen Pflichten verlässlich, eine der Voraussetzungen der Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO), und stärkt das Vertrauen von Gericht und Gläubigern.

Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?

Im Regelverfahren gehen die Befugnisse, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO); er führt das Unternehmen anstelle der Geschäftsleitung. In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsleitung diese Befugnisse, der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung (§ 274 Abs. 2 InsO). Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll das Unternehmen nur mit seiner Zustimmung eingehen, und er kann die Kassenführung an sich ziehen (§ 275 InsO). Außerdem nimmt er die Forderungsanmeldungen entgegen und macht Anfechtungs- und Haftungsansprüche geltend (§§ 270f Abs. 2, 280 InsO). Stellt er Nachteile für die Gläubiger fest, muss er dies dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzeigen (§ 274 Abs. 3 InsO).

Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?

Vom Antrag bis zur Aufhebung des Verfahrens vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Das vorläufige Verfahren dauert meist bis zu drei Monate, im Schutzschirmverfahren höchstens drei Monate.

Was kostet eine Eigenverwaltung?

Die Kosten der Eigenverwaltung werden aus dem Unternehmen selbst gedeckt. Neben den Gerichtskosten fallen die Vergütung des Sachwalters (regelmäßig 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, § 12 InsVV) und die Kosten unserer Begleitung an. Das Gesetz verlangt, dass das Unternehmen schon im Antrag begründet darstellt, ob die Eigenverwaltung Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren verursacht (§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO); erhebliche Mehrkosten können als Nachteil für die Gläubiger gewertet werden und die Anordnung der Eigenverwaltung gefährden. Deshalb setzen wir für die Begleitung im Verfahren die fiktiven Kosten eines Insolvenzverwalters abzüglich der Kosten des Sachwalters an – unabhängig davon, ob wir zusätzlich die Organstellung übernehmen; diese ist darin enthalten. So entstehen gegenüber einem Regelverfahren keine Mehrkosten. Für die Vorbereitung der Eigenverwaltung vereinbaren wir einen Pauschalbetrag, der sich nach Größe und Komplexität des Unternehmens richtet.

Was gehört in den Antrag auf Eigenverwaltung?

Dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen (§ 270a Abs. 1 InsO): ein Finanzplan für sechs Monate mit den Finanzierungsquellen, ein Konzept, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie Ziel und Maßnahmen darstellt, der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten, die Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten und eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren. Außerdem muss das Unternehmen erklären, ob es gegenüber Arbeitnehmern, aus Pensionszusagen, gegenüber Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug ist, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach InsO oder StaRUG zu seinen Gunsten angeordnet wurden und ob es seine Offenlegungspflichten für die letzten drei Geschäftsjahre erfüllt hat (§ 270a Abs. 2 InsO). Im Schutzschirmverfahren kommt die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO hinzu.

Was unterscheidet die Eigenverwaltung von der Regelinsolvenz?

In der Regelinsolvenz übernimmt ein Insolvenzverwalter die Führung des Unternehmens, die Geschäftsleitung verliert ihre Befugnisse. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Kunden und Lieferanten erleben das als Sanierung in eigener Regie. Voraussetzung ist eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung.

Erfahren Kunden und Lieferanten davon?

Das Verfahren lässt sich nicht geheim halten. Entscheidend ist eine aktive, frühe Kommunikation – dann wird die Eigenverwaltung meist als Sanierung verstanden und nicht als Ende.

Haben Gesellschafter in der Eigenverwaltung noch Einfluss?

Die Gesellschafter bleiben Inhaber ihrer Anteile; auf die laufende Geschäftsführung nehmen sie während des Verfahrens jedoch keinen Einfluss, und Änderungen in der Geschäftsleitung sind nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam (§ 276a Abs. 1 InsO). Über den Insolvenzplan können sie ihre Beteiligung erhalten – häufig gegen einen eigenen Sanierungsbeitrag –, der Plan kann aber auch in ihre Anteilsrechte eingreifen (§§ 217, 225a InsO). Entscheidend ist die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan: Sie zeigt, dass Gläubiger und Gesellschafter mit dem Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn.

Ist das Unternehmen danach schuldenfrei?

Mit Bestätigung des Insolvenzplans werden die Verbindlichkeiten im dort festgelegten Umfang erlassen. Das Unternehmen startet mit bereinigter Bilanz in die Zukunft.

Wann muss ich handeln?

So früh wie möglich. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt die Antragspflicht von drei Wochen, bei Überschuldung von sechs Wochen (§ 15a InsO). Das Schutzschirmverfahren steht nur offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

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Sie stehen vor der Entscheidung?

Je früher wir sprechen, desto mehr Wege stehen Ihnen offen. Vereinbaren Sie ein vertrauliches, unverbindliches Erstgespräch.

Unsere Leistungen

Kontaktieren Sie uns gerne! Wir nehmen uns Zeit für Ihre ersten Fragen.

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Telefon:+49 (0)89 21 23 14 – 0
E-Mail: termin@lecon.eu

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Rechtsanwalt | Fachanwalt für Insolvenzrecht | Diplom Kaufmann
Michael George

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Stefan Strüwind

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Stefan Dillerup

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