Sanierung in Eigenverwaltung

1. Umfassendes Sanierungsinstrument

Mit der Möglichkeit zum Eingriff in Gesellschafterrechte durch einen Insolvenzplan und dem Zugriff auf die Sanierungstools der InsO (insbes. §§ 103 ff) erlaubt die Eigenverwaltung umfassende rechtliche wie betriebswirtschaftliche Lösungsansätze. Gegenüber einer Restrukturierung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bieten sich in der Eigenverwaltung deutlich bessere und schnellere Möglichkeiten der Sanierung.

2. Nachhaltige Sanierung des Unternehmens

Vor allem das Erfordernis eines Sanierungskonzepts befördert die Eigenverwaltung von einer bloßen insolvenzrechtlichen Verfahrensart hin zu einem materiellen, insbes. leistungswirtschaftlichen Restrukturierungswerkzeug. Mit der Formulierung eines Eigenverwaltungsziels können die Chancen einer Sanierung im bestmöglichen Interesse für Gläubiger und Unternehmen genutzt werden. Die nachweislich deutlich höheren Befriedigungsquoten im Falle von Insolvenzplänen sind Beleg dafür, dass die Koordination von Gläubiger- und Unternehmensinteressen gelingt und für bessere Ergebnisse sorgen.

3. Eigenverwaltung – das bessere Insolvenzverfahren

Noch immer gibt es zahlreiche Gerichte, die der Anordnung einer Eigenverwaltung skeptisch gegenüberstehen. Völlig zu Unrecht! Denn jedenfalls seit und durch die Änderung der Zugangsvoraussetzungen mit dem SanInsFoG ist das Eigenverwaltungsverfahren eindeutig das bessere Verfahren! Warum?

Weil

  • das Unternehmen und die Beteiligten durch das Erfordernis der Eigenverwaltungsplanung im Allgemeinen und des Sanierungskonzepts im Besonderen sich mit den Themen und Problemen befasst haben und damit ebenso abgestimmt wie vorbereitet sind
  • ein klares Ziel für das Verfahren feststeht, für das bereits Maßnahmen erarbeitet wurden und mit deren Umsetzung sofort begonnen werden kann. Es entsteht keine Zeitverzögerung durch das Einarbeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Abstimmung mit zentralen Beteiligten
  • mit den Vorgaben der Eigenverwaltungsplanung alle Beteiligten, soll heißen das Gericht, die Gläubiger, ein Gläubigerausschuss, der Sachwalter volle Transparenz haben und das vom ersten Tag an. Wo gibt es das bei einem Regelinsolvenzverfahren, das operativ an die Wand gefahren ist und noch mal eben einen Insolvenzantrag stellt?
  • mit der Eigenverwaltung die Kenntnisse des Unternehmens und dessen Zugang zum Markt, der Branche, der Beschaffung von Leistungen und Materialien genutzt werden
  • durch die frühzeitige Befassung mit Schlüsselthemen vor dem Antrag Möglichkeiten und Raum für den notwendigen Change-Prozess eröffnet werden, die für das Gelingen einer Restrukturierung so zentral und entscheidend sind. Wie soll ein (vorl.) Insolvenzverwalter innerhalb von wenigen Tagen ein Ziel für die Beschäftigten, die Lieferanten und Kunden formulieren? Das geht nicht, jedenfalls nicht über die Zusage einer kurzfristigen Aufrechterhaltung des Unternehmens, hinaus.
  • die Eigenverwaltung nachweislich zu einer kürzeren Verfahrensdauer führt. Die Notwendigkeit zu einer Erreichung des Eigenverwaltungsziels zwingt alle Beteiligten zu einem fokussierten Vorgehen und ermöglicht zeitsparende Kompromisse, statt langjährige Rechtsstreitigkeiten. Nach unserer Erfahrung liegt dies auch im bestverstandenen Interesse der Insolvenzgläubiger.

 

 

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