Gute Aussichten für Restrukturierungen und Insolvenzplangestaltungen

Die EU-Kommission hat nach langem Warten die Weichen dafür gestellt, dass Sanierungen und Restrukturierungen in steuerlicher Hinsicht wieder beherrschbar werden. Auslöser für die Unsicherheit war der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016, mit der der Sanierungserlass des BMF aus dem Jahre 2003 gekippt wurde. Letzterer sah regelmäßig einen Anspruch auf Erlass der Steuer auf den Sanierungsgewinn vor. Dieser Handhabung hat der BFH die Grundlage entzogen, so dass sich Unternehmen nach erfolgreicher Sanierung häufig Steuerschulden gegenübersahen, die sie erneut in die Krise stützten.

Zum Hintergrund: typischerweise gehen Restrukturierungen und Sanierungen mit einem (Teil-)Erlass von Verbindlichkeiten des zu sanierenden Unternehmens einher, die zu sogenannten Buchgewinnen und damit Steuern führten, wenn und soweit die bestehenden Verlustvorträge nicht ausreichten oder die Grenzen der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG überschritten waren.

Der Gesetzgeber hatte auf diese Situation mit Gesetz vom 27.06.2017 erstaunlich schnell reagiert und mit den Neuregelungen in § 3a EStG und § 7b GewStG die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ähnlich der des früheren Sanierungserlasses normiert. Diese Geschwindigkeit war auch geboten, nachdem der BFH der Geltung von Übergangsregelungen der Finanzverwaltung zu einer temporären Fortgeltung des Sanierungserlasses in zwei Entscheidungen aus dem August 2017 und April 2018 eine Absage erteilte.

Allerdings stand das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der EU-Kommission, wonach es sich bei den Steuererlassen nicht um eine rechtswidrige Beihilfe handelt. Diese Genehmigung ließ lange auf sich warten, liegt aber nun endlich vor, wie das Finanzministerium gegenüber LECON bestätigte: Der zu diesen Regelungen bestehende Inkrafttretensvorbehalt wird zeitnah aufgehoben, so dass einer Anwendung der Steuerbefreiung dann nichts mehr entgegen steht und aktuelle Sanierungen nicht weiter gefährdet sind.

Damit ist der Weg für Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen in steuerlicher Sicht wieder frei, auch wenn es noch einer förmlichen Aufhebung des Inkrafttretensvorbehalts durch den Gesetzgeber bedarf. Insbesondere steht der Insolvenzplan als wichtiges Gestaltungsinstrument der Sanierungspraxis wieder zur Verfügung, was auch und gerade in den Eigenverwaltungsverfahren eine erhebliche Relevanz hat. Damit findet eine Entwicklung ihr gutes Ende, die im Interesse der Planungssicherheit für die Beteiligten und für den Sanierungsstandort Deutschland sowie die Sanierungskultur gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

13.08.2018 LECON, Rechtsanwalt Michael George

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