Restrukturierungsplan nach StaRUG
Außergerichtliche Sanierung vor der Insolvenz – geräuschlos und mehrheitsfest.
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Sanieren ohne Insolvenzverfahren – auch gegen einzelne Gläubiger.
Das StaRUG gibt Unternehmen seit 2021 einen Weg, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Kern ist der Restrukturierungsplan: Stimmen in jeder Gläubigergruppe drei Viertel zu, gilt er auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt und steuert die Restrukturierung selbst.
- Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit – nicht mehr, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Kein Insolvenzverfahren: kein Insolvenzverwalter, kein Sachwalter, grundsätzlich keine öffentliche Bekanntmachung.
- Der Plan kann in Forderungen, Sicherheiten und Gesellschafterrechte eingreifen; Ansprüche der Arbeitnehmer einschließlich der Betriebsrenten bleiben unberührt (§ 4 StaRUG).
- Das Unternehmen wählt aus, wer einbezogen wird – etwa nur die Finanzgläubiger, während Lieferanten unberührt bleiben (§ 8 StaRUG).
- Das Restrukturierungsgericht wird nur eingeschaltet, soweit nötig: für Abstimmung, Vorprüfung, Planbestätigung oder eine Stabilisierungsanordnung.
Wann passt das StaRUG?
Das StaRUG eignet sich vor allem, wenn das Geschäft im Kern tragfähig ist, die Finanzierung aber nicht mehr: Kredite laufen aus, Kreditbedingungen werden verletzt oder Verbindlichkeiten sind in der bisherigen Form nicht mehr zu bedienen. Scheitert eine außergerichtliche Einigung daran, dass einzelne Gläubiger nicht mitziehen, lässt sie sich mit dem Restrukturierungsplan durch Mehrheitsentscheidung herbeiführen.
Weniger geeignet ist das StaRUG, wenn die Krise vor allem operative Ursachen hat. Werkzeuge wie die Beendigung belastender Verträge oder das Insolvenzgeld gibt es nur im Insolvenzverfahren – dann kann die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren der bessere Weg sein. Welche Option passt, bewerten wir ergebnisoffen in einer Entscheidungsvorlage.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?
- Analyse: Liquiditätsplanung und Sanierungskonzept. Geprüft wird auch, dass drohende Zahlungsunfähigkeit, aber noch keine Antragspflicht vorliegt.
- Restrukturierungsplan: Der darstellende Teil beschreibt Krise und Sanierungsmaßnahmen und enthält eine Vergleichsrechnung, wie die Gläubiger ohne den Plan stünden (§ 6 StaRUG). Der gestaltende Teil legt fest, wie sich die Rechte der Planbetroffenen ändern. Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt.
- Anzeige beim Restrukturierungsgericht: Sollen gerichtliche Instrumente genutzt werden, zeigt das Unternehmen das Vorhaben an (§ 31 StaRUG). Solange die Restrukturierungssache anhängig ist, ruht die Insolvenzantragspflicht; Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind dem Gericht aber unverzüglich anzuzeigen (§ 42 StaRUG).
- Abstimmung: außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 StaRUG).
- Planbestätigung: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan; er wirkt dann auch gegenüber überstimmten Planbetroffenen.
Welche Instrumente stehen zur Verfügung?
- Stabilisierungsanordnung: Das Gericht kann Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich für bis zu drei Monate untersagen (§§ 49 ff. StaRUG).
- Gerichtliche Vorprüfung: Fragen, die für die spätere Bestätigung wichtig sind – etwa die Gruppenbildung –, lassen sich vorab klären (§ 46 StaRUG).
- Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung: Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzt werden.
- Restrukturierungsbeauftragter: Das Gericht bestellt ihn nur in bestimmten Fällen (§ 73 StaRUG); er überwacht und prüft, die Geschäftsleitung bleibt im Amt.
- Sanierungsmoderation: Vor allem für kleinere Unternehmen vermittelt ein neutraler Moderator einen Sanierungsvergleich, den das Gericht bestätigen kann (§§ 94 ff. StaRUG).
Früh handeln
Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern (§ 1 StaRUG). Weil der Restrukturierungsplan nur bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit offensteht, entscheidet der Zeitpunkt oft über die Wahl des Verfahrens. Einen ersten Anhaltspunkt gibt unser Liquiditäts-Check.
So unterstützt Sie LECON
Wir erstellen Sanierungskonzept, Restrukturierungsplan und Vergleichsrechnung, führen die Verhandlungen mit den Gläubigern und begleiten die Abstimmung und das Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht bis zur Planbestätigung.
Beratung und Verwaltung halten wir strikt getrennt. Wo LECON berät, übernimmt niemand aus unserem Haus das Verwalter- oder Sachwalteramt; wo wir ein solches Amt führen, beraten wir nicht.
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Thomas Klöckner, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Häufige Fragen zum StaRUG
Was ist das StaRUG?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gilt seit dem 1. Januar 2021. Es ermöglicht Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren – mit einem Restrukturierungsplan, den eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger auch gegen den Widerstand Einzelner durchsetzen kann.
Wann steht das StaRUG offen?
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 StaRUG i. V. m. § 18 InsO): Das Unternehmen kann seine Verbindlichkeiten derzeit noch bezahlen, wird dies aber voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht mehr können. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, steht das StaRUG nicht mehr offen; dann kommt ein Insolvenzverfahren in Betracht, insbesondere in Eigenverwaltung.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?
Das Unternehmen erstellt einen Restrukturierungsplan. Sein darstellender Teil beschreibt die Ursachen der Krise und die geplanten Sanierungsmaßnahmen (§ 6 StaRUG); beizufügen sind insbesondere eine begründete Erklärung, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichergestellt wird, sowie eine Vermögensübersicht und ein Ergebnis- und Finanzplan (§ 14 StaRUG). Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab – außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Abstimmungstermin. Wird nicht einstimmig zugestimmt, bestätigt das Restrukturierungsgericht den Plan, damit er auch für die Überstimmten gilt.
Welche Mehrheit ist erforderlich?
In jeder Gruppe müssen Gläubiger mit mindestens drei Vierteln der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzt werden – unter anderem, wenn die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn.
Welche Forderungen können nicht einbezogen werden?
Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der betrieblichen Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 4 StaRUG). Einbezogen werden können dagegen Forderungen, Sicherheiten und auch Anteilsrechte der Gesellschafter.
Was ist eine Stabilisierungsanordnung?
Auf Antrag kann das Restrukturierungsgericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend untersagen (§§ 49 ff. StaRUG), grundsätzlich für bis zu drei Monate. So gewinnt das Unternehmen Zeit für die Abstimmung über den Plan.
Bleibt die Geschäftsführung im Amt? Und ist das Verfahren öffentlich?
Ja, die Geschäftsführung steuert die Restrukturierung selbst. Ein Restrukturierungsbeauftragter wird nur in bestimmten Fällen bestellt (§ 73 StaRUG), etwa wenn eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nötig wird. Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens (§ 84 StaRUG).
Was passiert, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Solange die Restrukturierungssache anhängig ist, ruht die Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsleitung muss den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber unverzüglich dem Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 42 Abs. 1 StaRUG). Das Gericht hebt die Restrukturierungssache in der Regel auf, es sei denn, die Sanierung steht kurz vor dem Abschluss (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG).
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